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FlixBus: 30 Klauseln rechtswidrig

VKI gewinnt Klage

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die FlixMobility GmbH. Das deutsche Unternehmen bietet unter der Marke FlixBus Reisen mit dem Bus in 29 Ländern an, darunter Österreich. Aufgrund einer Verbraucherbeschwerde wurden die Geschäfts-, Buchungs- und Beförderungsbedingungen geprüft.

30 Klauseln unzulässig

Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte jetzt alle 30 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist - Stand: 9.10.2019 - noch nicht rechtskräftig.

Bei den eingeklagten Klauseln ging es unter anderem um Folgendes:

  • die Haftung beim Verlust eines Gepäckstücks,
  • die nachträgliche Änderung von Sitzplatzreservierungen durch FlixBus oder
  • um das Verbot, vor dem ursprünglich geplanten Ziel den Bus zu verlassen.

Späterer Zustieg, früherer Ausstieg

Auf den Tickets von FlixBus stehen Start- und Zielort. Ein späterer Zustieg ist laut der Beförderungsbedingungen genauso verboten wie ein früherer Ausstieg.

Für das HG Wien ist nicht ersichtlich, warum ein früheres Aussteigen oder ein späteres Zusteigen des Fahrgastes nicht erlaubt sein sollte, wenn die Route des Busses Zwischenhalte umfasst. Wenn Reisende die gebuchte und bezahlte Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch nehmen, bedeutet dies keine Schlechterstellung des Unternehmens, zumal es das volle Reiseentgelt erhält. Die Klausel benachteiligt die Kunden daher gröblich.

Gepäckhaftung: Unternehmer kann Haftung nicht ausschließen

Laut Beförderungsbedingungen haftet FlixBus für das Vertauschen oder den Diebstahl eines Gepäckstückes nicht, falls nur ein leichtes Verschulden des Unternehmens vorliegt.

Für das HG Wien gehört aber die Beförderung des Gepäcks zu den wesentlichen Verpflichtungen des Unternehmens. Das Gepäck wird in einem separaten Raum aufbewahrt. Die Fahrgäste können nicht die ganze Zeit auf ihr Gepäck aufpassen. Und sie können nicht verhindern, dass Dritte ihr Gepäck – sei es absichtlich oder unabsichtlich – an sich nehmen.

Für die Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten kann der Unternehmer seine Haftung nicht ausschließen, urteilte das HG Wien.

Neues Zuweisen reservierter Sitzplätze

Die Bedingungen sehen ebenfalls vor, dass FlixBus – aus betrieblichen Gründen – reservierte Sitzplätze neu zuweisen darf. Haben Reisende beispielsweise nebeneinanderliegende Plätze reserviert, so können ihnen getrennte Plätze in der gleichen Kategorie zugeteilt werden, ohne dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr haben.

"Hat etwa ein Elternteil extra zwei nebeneinanderliegende Plätze für sich und sein Kind reserviert, können sie von FlixBus auseinander gesetzt werden, und erhalten die Gebühr nicht zurück. Das ist überhaupt nicht einzusehen", sagt  Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Preisänderung, Mehrwertnummer für Zusatzgepäck, Stornierung

Weitere Klauseln betreffen ein einseitiges Preisänderungsrecht von FlixBus, eine vorgesehene Mehrwertnummer bei der Aufgabe von Zusatzgepäck und eine Stornierungsmöglichkeit von FlixBus, wenn ein Reisender bei einer Preisaktion mehr als drei Tickets auf einmal kauft.

Nähere Informationen sowie das Urteil im Volltext finden Sie auf der Website der VKI-Rechtsabteilung: www.verbraucherrecht.at

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