Eine Rundreise durch China, mit allen wichtigen Sehenswürdigkeiten - klingt super. Doch dann kommt plötzlich die Nachricht vom Reiseveranstalter, dass zwei der geplanten Besichtigungen gestrichen werden müssen. Und zwar ausgerechnet zwei der absoluten Highlights der Reise! Was jetzt?
So erging es einem deutschen Pärchen. Es informierte daraufhin den Veranstalter, dass es die Reise nicht mehr antreten will, vom Vertrag zurücktritt und den bereits bezahlten Reisepreis zurückfordert. Als sich der Veranstalter weigerte, das Geld zu refundieren, reichte das Paar Klage ein. Nun hat es vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen.
In dem Urteil geht es um folgende gesetzliche Bestimmung:
- Eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung berechtigt zum kostenlosen Rücktritt von einer Pauschalreise. Inwiefern eine Reiseleistung wesentlich UND eine Änderung erheblich ist, wird dabei immer im Einzelfall entschieden.
Eine Änderung einer Pauschalreise ist nur dann zulässig, wenn:
- der Charakter der Reise nicht verändert wird und
- die Änderung auf Umstände zurückgeht, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren.
Viele Anbieter haben eine sogenannte "Änderungsklausel" in ihren Bedingungen, so auch der deutsche Reiseveranstalter im konkreten Fall. Er ging darin jedoch nicht auf diese gesetzlichen Bedingungen ein, wodurch die Klausel insgesamt rechtlich unwirksam ist. Das führte wiederum dazu, dass die Prüfung des BGH, ob die Streichung der zwei Besichtigungen eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt, weniger streng ausgefallen ist.
Was bedeutet das für Konsumenten?
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und sich dann etwas daran ändert, müssen Sie das nicht unbedingt akzeptieren. Es kann sein, dass Sie die Änderung zu einer Preisminderung oder sogar zu einem kostenlosen Rücktritt berechtigt. Dabei gilt die Faustregel: Je gravierender die Änderung, desto eher bekommen Sie Ihr Geld zurück.
Dabei gibt es keine genauen gesetzlichen Normen, was das Ausmaß der Änderung betrifft. Beim oben genannten Urteil hat die Änderung nur wenige Stunden einer 14-tägigen Reise betroffen, aber es handelte sich um zwei der wichtigsten Hauptattraktionen Pekings bzw. Chinas.
Sollte der Reiseveranstalter Sie also vor Reiseantritt darüber informieren, dass sich z.B. die Route, eine Aktivität oder die Unterbringung geändert haben, empfehlen wir folgendes:
- Überlegen Sie, ob Sie die Reise auch in der geänderten Form antreten wollen.
Falls nicht:
- Lesen Sie sich den Vertrag und die AGB des Anbieters aufmerksam durch - was steht dort bzgl. Änderungen?
- Kontaktieren Sie den Anbieter und erklären Sie den Rücktritt vom Vertrag. Achtung: Schreiben Sie auf keinen Fall, dass sie stornieren wollen! Stornos sind kostenpflichtig und mitunter teuer.
- Fordern Sie weiters die Rückerstattung des Reisepreises.
- Sollte den Veranstalter ein Verschulden an der Änderung treffen, können Sie außerdem Schadenersatz für unnötig gewordene Aufwendungen fordern, also z.B. Kosten für Visa, Impfungen und andere Reisevorbereitungen.
Sollten Sie mit dem Reiseveranstalter keine Lösung finden, können Sie sich gerne bei uns melden. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter diesem Link.
Mehr Infos zum Urteil gibt es auf der Website des BGH. In unserer Rubrik zu Pauschalreisen können Sie außerdem alles zu Ihren Rechten nachlesen.
Achtung: Ab 1. Juli 2018 tritt das neue Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft! Informationen dazu folgen in Kürze.