Die sogenannte "Button-Lösung" gilt in Deutschland seit 01.08.2012 und in Österreich seit 13.06.2014. Diese Neuerung geht auf die Verbraucherrechterichtlinie zurück und ist in der ganzen EU einheitlich umgesetzt worden. Anlass für die Gesetzesnovelle war die seit Jahren nicht abreißende Flut von Online-Abo-Fallen. Sowohl für Verbraucher als auch für Anbieter ist es wichtig, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen, denn sie entscheiden über die Wirksamkeit eines online geschlossenen Vertrages zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Die folgenden Fragen und Antworten bieten Hilfe.
Gilt die Button-Lösung nur für Online-Abos?
Die Button-Lösung gilt nicht nur für Abonnement-Verträge, die über das Netz geschlossen werden, sondern für alle Arten von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern sie zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Übrigens ist die Button-Lösung auch im Rahmen des Mobile-Commerce, also insbesondere beim Vertragsschluss per Smartphone, zu beachten.
Wie muss der Button beschriftet sein?
Auf die richtige Beschriftung des Bestell-Buttons kommt es an, wenn eine solche Schaltfläche zum Bestellen verwendet wird. Das Gesetz fordert die Verwendung von Wörtern wie "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlich eindeutige Formulierungen. In der Gesetzesbegründung finden sich folgende Beispiele dafür: "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" und "kaufen". Nicht ausreichend, weil im Hinblick auf eine Zahlungspflicht unklar, sind Begriffe wie "Anmeldung", "weiter", "bestellen" oder "Bestellung abgeben" – gerade diese mehrdeutigen Begriffe hatten sich Abofallen-Betreiber zum Teil zunutze gemacht.
Wie muss der Bestellvorgang ansonsten gestaltet sein?
Mit der Button-Lösung ist weitaus mehr verbunden als eine bloße Beschriftung des Bestell-Buttons. Vielmehr sind dem Verbraucher bestimmte Informationen "unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise" zur Verfügung zu stellen.
Im Einzelnen heißt das:
- Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung; die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat; den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht; gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
- Wichtig ist es, diese Informationen im richtigen Zusammenhang mit dem Bestell-Button auf der Internetseite zu platzieren. Sinn und Zweck der Button-Lösung ist gerade, dass ein Verbraucher praktisch gezwungen ist, die vorgenannten Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor er den Bestell-Button anklickt – um so eben nicht in eine Kostenfalle zu tappen. Keinesfalls reicht es hierfür, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link abrufbar sind. Auch ein Button, der oberhalb der Informationen platziert ist, reicht nicht aus, da das "Bevor" im Gesetzestext nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich zu verstehen ist. Der Button muss daher im Zweifel auch "mitscrollen" können, damit die vorgenannten Informationen auf keinen Fall unterhalb des Buttons erscheinen. Gerade in Anbetracht dieser Anordnung sollten Händler auch nicht mehrere Buttons verwenden, selbst wenn einer davon korrekt platziert wäre.
Der Button muss also unterhalb der Informationen angebracht sein, ohne dass trennende gestaltende Elemente den Zusammenhang stören würden!
Zuletzt aktualisiert am 31.12.2014