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Digital-Reform im Binnenmarkt

Neue Regeln für audiovisuelle Dienste

Minderjährige schützen, europäische Produktionen fördern und mehr Flexibilität für Anbieter: Diese Ziele verfolgt die EU-Kommission mit einer Reform der "Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste".

Die neuen Regelungen sehen nationale Regulierungsbehörden vor, die unabhängig und selbständig deren Einhaltung überprüfen. Die Neuerungen sind zumeist Weiterentwicklungen bereits vorhandener Legislatur, um sie an moderne Verhältnisse anzupassen. So haben etwa zahlreiche Mitgliedsstaaten bereits eine Quote, die den Anteil an nationalen bzw. europäischen Produktionen im Angebot von Video-on-Demand-Diensten (VoD) festlegt. Mit der Reform wurde jetzt ein EU-weiter Mindestanteil festgelegt.

Video-Plattformen

Die Regeln gelten für Plattformen, deren vorrangiger Geschäftszweck darin besteht, Videos anzubieten und zu verbreiten, die sie nicht selbst hergestellt haben. Ausgenommen davon sind einerseits soziale Netzwerke, wie Facebook, und Nachrichtenseiten, die im Zuge ihrer Berichterstattung gelegentlich Videos online stellen.

"The country of origin principle"

Die Anbieter müssen sich jeweils an die nationalen Gesetze jenes Landes halten, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit begründet haben. Das bedeutet: Ein österreichischer VoD-Dienst muss nicht 28 verschiedene Legislaturen berücksichtigen, sondern lediglich die österreichische.

Außerdem sind kleine Anbieter teilweise ausgenommen, wenn sie die Umsetzung der neuen Regelungen vor unverhältnismäßige Ausgaben stellen würde.

Schutz von Minderjährigen

Ein besonderer Fokus liegt darauf, die online angebotenen Inhalte soweit zu regulieren, dass niemand durch ihren Konsum zu Schaden kommt. Dabei geht es in erster Linie um den Schutz von Minderjährigen, aber auch der Verbreitung von Aufrufen zum Hass u.ä. soll ein Riegel vorgeschoben werden.

Es wurde ein Set von Basisregeln entwickelt, an die sich sämtliche Anbieter halten müssen. Die Mitgliedsstaaten können jedoch auch weitergehende Maßnahmen ergreifen, deren Einhaltung dann durch die nationalen Regulierungsbehörden überprüft wird.

Werbung:

Die Kommission ist bemüht, einerseits den Anbietern (TV-Sendern, VoD-Diensten) mehr Flexibilität zu gewähren, andererseits den Konsumentenschutz zu stärken. Kinder sollen vor gewalttätigen oder pornographischen Inhalten ebenso geschützt werden wie vor Werbung für ungesundes Essen und Alkohol.

Die bestehende Obergrenze von 20% Werbung zwischen 7 und 23 Uhr im Fernsehen wird weitergeführt, jedoch fällt die Begrenzung von 12 Minuten pro Stunde. Dadurch bekommen die Sender Spielraum in der Ausstrahlung von Werbung. Filme und Nachrichtensendungen dürfen jedoch auch weiterhin maximal alle 20 Minuten einmal unterbrochen werden.

Mit den Video-Onlineplattformen will die Kommission gemeinsam Regeln erarbeiten, um den Schutz von Minderjährigen auch bei Onlineangeboten zu stärken. Es soll eine Art Verhaltenskodex entstehen, der zum Beispiel Altersrestriktionen oder Pincodes vorsieht, um zu verhindern, dass Kinder Zugriff auf ungeeignete Inhalte haben. Außerdem soll die Beschreibung von Content reformiert werden und mittels Texten, Warnhinweisen oder Symbolen ausreichend Information für die Zuseher vorhanden sein, um entscheiden zu können, welche Inhalte sie sich ansehen bzw. ihren Kindern zeigen.

Europäische Produktionen

Die Kommission sieht vor, durch eine Quotenregelung den Anteil an europäischen Werken bei On-Demand-Angeboten zu erhöhen. Wie eingangs erwähnt, haben viele Mitgliedsstaaten bereits solche Quoten, jedoch variieren diese stark (10-60%) und durch die EU-weite Regelung sollen alle Konsumenten Zugang zu europäischen Filmen bekommen.
Bei TV-Sendern liegt der Mindestanteil bereits bei 50%, zukünftig müssen auch VoD-Dienste in ihren Katalogen zumindest 20% europäische Werke anbieten. Diese sollen außerdem prominent platziert werden. Diese Regelung gilt nicht für kleine Anbieter.

Die nächsten Schritte

Der überarbeitete Text der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste muss vom EU-Parlament und dem Rat der EU abgesegnet und anschließend innerhalb eines Jahres in nationales Recht umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt behält der derzeitige Text seine Gültigkeit.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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