Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Gepäckgebühren von Fluggesellschaften zulässig sind. Allerdings gilt das nur für aufzugebende Gepäckstücke, nicht jedoch für Handgepäck. Und: Zusatzkosten müssen bereits bei der Buchung transparent aufgelistet werden.
Ein Prozess in Spanien war Ausgangspunkt für die neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Eine Frau war mit Vueling Airlines von Coruna (Spanien) nach Amsterdam (Niederlande) geflogen. Für ihre beiden Koffer verlangte die Fluggesellschaft einen Aufschlag von 40 Euro auf den Grundpreis von 241,48 Euro. Daraufhin reichte die Dame Beschwerde ein. Gegen die Airline wurde eine verwaltungsrechtliche Sanktion von 3000 Euro verhängt.
Spanische Rechtslage laut EuGH unzulässig
Nach spanischem Recht dürfen Fluggesellschaften keine zusätzlichen Kosten für die Aufgabe von Gepäckstücken verlangen. Das Verwaltungsgericht Nr. 1 von Ourense, Spanien, hat den oben geschilderten Fall zum Anlass genommen, beim EuGH nachzufragen, ob die spanischen Rechtsvorschriften dem Unionsrecht entgegenstehen. Denn im Unionsrecht ist der Grundsatz auf Preisfreiheit verankert, der besagt, dass Fluggesellschaften ihre Preise für die Beförderung von Fluggästen sowie die Bedingungen, unter denen diese gelten, selbst gestalten können.
Bei vielen Billig-Airlines ist es Teil des Geschäftsmodells, die Beförderung zu einem sehr günstigen Preis anzubieten, aber für aufzugebendes Gepäck Zusatzkosten zu verrechnen. Laut EuGH liegt es in der Entscheidung des Passagiers, ob er Gepäck aufgibt oder darauf verzichtet, um günstiger zu reisen. Daher könne die Beförderung von aufgegebenem Gepäck nicht als „obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen“ angesehen werden. Es würden den Fluggesellschaften jedoch eventuell Zusatzkosten für die Handhabung des aufgegebenen Gepäcks entstehen, ebenso würden sie bei Beschädigung strenger haften als bei Handgepäck. Daher dürften die Airlines Zusatzgebühren verlangen.
Anders sei es bei Handgepäck, das einerseits unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen sei und andererseits auch keine Zusatzkosten für die Fluglinien bereite. Daher darf für Handgepäck kein Aufschlag auf den Grundpreis verlangt werden.
Voraussetzung für eine freie Entscheidung der Passagiere, ob sie Gepäck aufgeben oder nicht, ist jedoch laut EuGH eine transparente Preisinformation bereits zu Beginn des Buchungsvorganges. Ob sich die Airlines daran halten, soll gegebenenfalls von nationalen Behörden geprüft werden.