Ein Salzburger Gericht hat beim EuGH um Definition des Begriffs „tatsächliche Ankunftszeit“ im Zusammenhang mit Flugreisen angesucht. Die Entscheidung: Angekommen ist man erst, wenn sich die Flugzeugtüren öffnen und die Passagiere das Flugzeug verlassen können.
Die Fluggastrechte-Verordnung regelt, welche Ansprüche ein Passagier bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung seines Fluges stellen kann. Mit dem so genannten Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2008 wurde weiter spezifiziert, dass Fluggäste ab einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Bei Annulierung und Verspätung gilt jedoch eine Ausnahme: Die Fluglinien sind nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Probleme auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
Prozess am Salzburger Landesgericht
In Salzburg kam es zu folgendem Fall: Ein Flug der Linie Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn landete mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des deutschen Flughafens. Nach 3:03 Stunden war die Parkposition erreicht und kurz darauf wurden die Türen geöffnet. Ein Passagier bestand darauf, dass ihm eine Ausgleichszahlung zustehen würde. Germanwings jedoch nahm als Ankunftszeitpunkt die Landung an und weigerte sich daher, zu zahlen, da der Flug keine drei Stunden verspätet gewesen sei.
Das Salzburger Landesgericht wandte sich daher an den EuGH mit der Bitte, den Begriff der „tatsächlichen Ankunftszeit“, wie er in der Verordnung erwähnt wird, genau zu definieren. Dieser konnte bisher verschiedenermaßen ausgelegt werden, etwa mit dem Aufsetzen auf der Landebahn, mit der endgültigen Parkposition und dem Setzen der Bremsen oder aber mit dem Öffnen der Flugzeugtüren.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Ankunft jener Zeitpunkt ist, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können. Damit wurde zugunsten der europäischen Fluggäste entschieden.
Seine Vorabentscheidung begründet der EuGH folgendermaßen: Solange sich die Passagiere im Flugzeug befinden, sind sie aus technischen und Sicherheitsgründen starken Einschränkungen ausgesetzt. Dazu zählen etwa die Verbote zu telefonieren oder zu mailen. Dadurch können sie sich nicht um ihre beruflichen, privaten und sozialen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Reise stehen, kümmern. Erst wenn die Türen sich öffnen und die Passagiere das Flugzeug verlassen können, sind diese Einschränkungen aufgehoben.
Die letzte Entscheidung, ob jenem Passagier des verspäteten Germanwings-Fluges nun eine Ausgleichszahlung zusteht, obliegt dem Salzburger Landesgericht. Falls die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände geltend machen kann, steht dem Passagier jedenfalls nach dem Urteil des EuGH die Zahlung zu.
Das EuGH-Urteil sorgt für eine einheitliche Anwendung des Begriffs „tatsächliche Ankunftszeit“ und sorgt so für mehr Klarheit in Bezug auf Ansprüche von Flugpassagieren bei Verspätungen.
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