In der EU (mit Ausnahme Dänemarks) gibt es zwei Verfahrensarten für grenzüberschreitende Forderungen in der EU.
Das Europäische Mahnverfahren existiert seit 12.12.2008, das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen seit 01.01.2009. Sie sollen es ermöglichen, grenzüberschreitende Streitigkeiten einfacher, kostengünstiger und schneller vor Gericht zu klären als bisher. Beide Verfahrensarten können also nur dann herangezogen werden, wenn das zuständige Gericht und eine der beiden Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder im Europäischen Mahnverfahren noch im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zwingend notwendig.
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
Diese Verfahrensart (geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007), auf Englisch Small Claims Procedure genannt, kann für grenzüberschreitende Streitigkeiten in der EU (ausgenommen Dänemark) herangezogen werden, wo der Streitwert nicht über € 5.000,- liegt (bis 13.7.2017 galt eine Streitwertgrenze von € 2.000,-).
Zunächst ist mit dem Europäischen Gerichtsatlas zu klären, welches Gericht zuständig ist. Liegt der Gerichtsstand in Österreich, so kann die Klage bei jedem Bezirksgericht eingebracht werden. Es gibt also nicht, wie beim Europäischen Mahnverfahren, ein Zentralgericht, das auf diese Verfahrensart spezialisiert ist.
Der Europäische Gerichtsatlas erläutert auch für welches Gericht die Formblätter in welcher Sprache auszufüllen sind. Alle österreichischen Bezirksgerichte akzeptieren Klagen auf Deutsch, einige Gerichte auch Klagsformblätter auf Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch.
Die Kosten der Klagseinbringung belaufen sich bei österreichischen Gerichten, die für Verträge österreichischer Verbraucher häufig zuständig sind, mindestens auf € 23,-. Eine genaue Auflistung finden Sie im Gerichtsgebührengesetz (GGG). Da der Streitwert im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen maximal € 5.000,- betragen kann, gibt es hier eine Obergrenze der Klagseinbringungskosten. Bei österreichischen Gerichten liegt diese bei € 314,-.
Die Klage wird mittels Formblatt A (Klageformblatt - Fassung für österreichische Gerichte) eingebracht. Wir raten Ihnen das Formblatt A eingeschrieben an das zuständige Gericht zu schicken. Beweisunterlagen können von Ihnen als Kläger angeschlossen werden. Das Gericht hat die Möglichkeit Sie zur Vervollständigung oder Berichtigung aufzufordern.
In weiterer Folge übersendet das Gericht eine Kopie des Klageformblatts samt allfälligen Beweisunterlagen sowie das Standardantwortformblatt C an den Beklagten. Dieser hat für seine Antwort dann 30 Tage Zeit.
Nur schriftliches Verfahren
Grundsätzlich wird beim Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ein rein schriftliches Verfahren durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur dann statt, wenn das Gericht dies für erforderlich erachtet oder Sie als Kläger begründeter Weise einen dahingehenden Antrag stellten. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen.
Nach Eingang der Antwort des Beklagten erlässt das Gericht, allenfalls nach weiteren Beweisaufnahmen, ein Urteil in der Sache. Ebenso wird ein Urteil erlassen, wenn der Beklagte gar nicht antwortet.
Auf Antrag des Klägers oder des Beklagten wird die Vollstreckbarkeit des Urteils bestätigt (Formblatt D). Dieses Dokument können Sie daraufhin den zuständigen Vollstreckungsbehörden im Ausland vorlegen.