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Euroscheine und Münzen sowie ein Gerichtshammer liegen auf Europaflagge
Bild: RomanR/shutterstock

Europäisches Mahnverfahren

In der EU (mit Ausnahme Dänemarks) gibt es zwei Verfahrensarten für grenzüberschreitende Forderungen in der EU.

Das Europäische Mahnverfahren existiert seit 12.12.2008, das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen seit 01.01.2009. Sie sollen es ermöglichen, grenzüberschreitende Streitigkeiten einfacher, kostengünstiger und schneller vor Gericht zu klären als bisher. Beide Verfahrensarten können also nur dann herangezogen werden, wenn das zuständige Gericht und eine der beiden Parteien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder im Europäischen Mahnverfahren noch im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zwingend notwendig.

Das Europäische Mahnverfahren

Die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens (geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) setzt voraus, dass es um eine fällige Geldforderung geht, die in einem Vertragsverhältnis der Parteien ihren Ursprung hat und voraussichtlich vom Antragsgegner nicht bestritten wird.

Zunächst ist zu klären, welches Gericht zuständig ist. Dabei hilft der Europäische Gerichtsatlas. Ist der Gerichtsstand in Österreich, so bearbeitet den Antrag das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) in Wien als Zentralgericht. Der Europäische Gerichtsatlas erläutert auch, für welches Gericht die Formblätter in welcher Sprache auszufüllen sind.

Das BGHS akzeptiert nur Anträge auf Deutsch. Jene Partei, die eine Forderung geltend macht, kann mit Hilfe des sogenannten Formblatts A (Fassung für das österreichische Gericht) den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Die Kosten eines solchen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls hängen von der Höhe des Streitwertes, also des geforderten Betrages ab. Diese betragen beim BGHS, welches für Verträge österreichischer Verbraucher häufig zuständig ist, mindestens € 23,-. Eine genaue Auflistung finden Sie im Gerichtsgebührengesetz (GGG).

Das Formblatt A schicken Sie am besten eingeschrieben an das zuständige Gericht. Es ist nicht erforderlich, dass Beweismittel beigelegt werden. Das Gericht prüft sodann den Antrag und erteilt gegebenenfalls schriftlich einen Auftrag zur Vervollständigung oder Berichtigung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl (Formblatt E). Gegen diesen kann der Antragsgegner binnen 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch erheben.


Ein Einspruch führt entweder dazu, dass das Verfahren in einem „normalen“, sogenannten ordentlichen Zivilprozess weitergeführt wird oder, dass das Mahnverfahren eingestellt wird und die Sache beendet ist. Zweiteres dann, wenn Sie als Antragsteller des Zahlungsbefehls dies vorab so beantragt haben; etwa um nicht das Kostenrisiko eines ordentlichen Zivilprozesses auf sich zu nehmen.

Wird kein fristgerechter Einspruch erhoben, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar und stellt ihn dem Antragsteller zu. Sie, als Antragssteller, können dann den Zahlungsbefehl den zuständigen Vollstreckungsbehörden im Ausland vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am 27.05.2020

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