Ob der Kauf einer Wurstsemmel am Schulbuffet, das Herunterladen einer kostenpflichtigen App oder die Bestellung einer Konzertkarte: Auch Kinder und Jugendliche schließen nahezu täglich "Rechtsgeschäfte" ab. Was dürfen sie ab welchem Alter? Wie weit reicht die schützende Hand des Gesetzgebers? Wann müssen Erziehungsberechtigte für die Folgen einstehen? EVZ Österreich informiert.
Damit Kinder und Jugendliche nicht alleine entscheiden können, welche Verträge sie abschließen und wie viel Geld sie ausgeben, gelten sie von Gesetzes wegen als "nicht voll geschäftsfähig". Unter der Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, eigenständig Rechte zu erwerben und Pflichten einzugehen. Erst ab dem 18. Geburtstag sind junge Menschen volljährig und können völlig frei entscheiden, welche Verträge und Verpflichtungen sie eingehen. Zum Schutz Minderjähriger ist die Geschäftsfähigkeit altersmäßig abgestuft.
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Alterskategorien, in denen in Grundzügen geregelt ist, was Kinder und Jugendliche dürfen.
Kinder unter sieben Jahren etwa können alleine überhaupt keine rechtswirksamen Verpflichtungen eingehen. Ausgenommen sind kleine, alterstypische Käufe wie Eis oder Süßigkeiten.
Jugendliche zwischen sieben bis 14 oder 14 bis 18 Jahren dagegen sind bereits eingeschränkt geschäftsfähig. Allerdings haben die Erziehungsberechtigten hier die Möglichkeit, einen Vertrag im Nachhinein zu genehmigen oder aufzulösen. Nur geringfügige Geschäfte, die den Lebensunterhalt des Jugendlichen nicht gefährden, können selbstständig abgeschlossen werden.
Diese Regelungen gelten sowohl bei Einkäufen im Geschäft als auch bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also z.B. bei Einkäufen im Internet. Gerade bei Onlinegeschäften kommt es jedoch immer wieder zu Problemen, da sich die Vertragspartner nicht zu Gesicht bekommen und der Unternehmer das Alter nicht anhand von Ausweisen überprüfen kann.
Für weitere Infos und Tipps, können Sie gerne die neue Broschüre des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich (EVZ) downloaden (siehe unten). Sie finden diesen auch unter dem Menüpunkt "Publikationen" auf unserer Webseite www.europakonsument.at.
EVZ-Tipps für Eltern und Erziehungsberechtigte
- Zeigen Sie Ihren Kindern anhand von Beispielen (z.B. beim Herunterladen einer App), wo man auf die Kosten hingewiesen wird und worauf dabei zu achten ist.
- Wenn Ihre Kinder Zugang zu Ihren Kreditkartendaten haben, klären Sie sie über den Umfang ihrer Geschäftsfähigkeit auf, insbesondere darüber, wofür sie Ihr Einverständnis benötigen.
- Machen Sie Ihre Kinder darauf aufmerksam, dass bei der Eingabe des Alters im Internet nicht geschummelt werden darf.
- Sind Sie zu Ihrer Überraschung mit einer Rechnung konfrontiert, die Ihr Kind verursacht hat, zahlen Sie den Betrag nicht ein, sondern legen Sie im Namen Ihres Kindes Einspruch ein und verweigern Sie die Genehmigung des Vertrages. Sicherheitshalber können Sie das Geschäft zusätzlich aus jedem anderen möglichen Rechtsgrund anfechten.
Wenn sich das Problem mit dem jeweiligen Unternehmen nicht lösen lässt, können Sie sich bei nationalen Fällen an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) wenden. Bei grenzüberschreitenden Fällen im europäischen Ausland hilft Ihnen das EVZ gerne weiter.