Der ÖAMTC informiert, worauf Sie beim Auto-Selbstimport achten müssen und wie man richtig vorgeht.
Gebrauchtwagen sind alle Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen und deren erstmalige Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten erfolgte. Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine problemlose Genehmigung und Zulassung für das gewünschte Fahrzeug erfolgen kann!
Man sollte sich auch erkundigen, welche Unterlagen benötigt werden (bei Fahrzeugen ohne COC, Datenauszug, etc.). Auskünfte darüber erteilen: Generalvertreter der Automarke in Österreich, Technische Prüfanstalt der Landesregierung (bei Fahrzeugen, die keine EU-Typengenehmigung vorweisen können).
Kauf des Fahrzeuges
Beim Privatkauf:
- Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).
- Auf die erforderlichen Unterlagen achten (falls vorhanden EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier), Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).
Beim Kauf vom ausländischen Händler:
- Saldierte Rechnung bzw. Kaufvertrag verlangen.
- Auf die erforderlichen Unterlagen achten (falls vorhanden EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier), Datenauszug, ausländischer Typenschein, Zulassungsbescheinigung(en), ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung, etc.).
Überführung:
Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung (erhältlich im Kaufland); blaue Probefahrtkennzeichen sind nicht als Überstellungskennzeichen anerkannt!
Achtung beim Erwerb von Überstellungskennzeichen!
- Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug innerhalb von Österreich oder in das Ausland überstellt werden, wird ein österreichisches Überstellungskennzeichen benötigt, welches an den ausgewiesenen Zulassungsstellen erhältlich ist. Der Club rät dringend davon ab, von anderen Anbietern als den berechtigten Zulassungsstellen (ausländische) Überstellungskennzeichen zu erwerben, da dies ohne rechtliche Grundlage erfolgt und zu massiven rechtlichen Problemen führen kann. Insbesondere eine vermeintliche Kostenersparnis dieser zumeist günstiger angebotenen ausländischen Kennzeichen kann sich so schnell ins Gegenteil verkehren.
- Anders verhält es sich mit dem Import von Fahrzeugen aus dem Ausland nach Österreich. Hier empfiehlt es sich, ausländische Überstellungskennzeichen zu beantragen, die im jeweiligen Ursprungsland ausgegeben werden.
Betriebserlaubnis für Kfz beim Eigenimport
Um importierte Kfz in Österreich erstmalig zum Verkehr zulassen zu können, müssen die Genehmigungsdaten in die sogenannte Genehmigungsdatenbank eingetragen werden. Dabei muss unterschieden werden, ob eine sogenannte EU-Betriebserlaubnis vorliegt oder nicht.
1) Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (als Nachweis dafür gelten: COC-Papier, (ausländischer) Datenauszug, ausländischer Typenschein, ausländische Zulassungsbescheinigung): diese Fahrzeuge müssen in Österreich nicht mehr genehmigt werden.
Für die erstmalige Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich ist es aber unumgänglich, dass die entsprechenden Daten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Diese erforderliche Eintragung hat primär durch den Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) zu erfolgen. Sollte dieser untätig sein oder keiner vorhanden sein, so erfolgt die Eintragung durch den Landeshauptmann (Technische Prüfstellen).
Sind die Daten bereits eingetragen, so kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.) Bei Gebrauchtfahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis: In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus einem Teil besteht, muss diese für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Zulassung vorgelegt werden. In Mitgliedstaaten, bei denen die Zulassungsbescheinigung aus Teil I und II besteht, müssen beide Teile vorgelegt werden.
Für die Eingabe der Genehmigungsdaten muss bei allen Fahrzeugen, falls bereits eine periodische Begutachtung fällig gewesen wäre, ein positives österr. § 57a Gutachten vorgelegt werden. Dieses kann jedoch durch den Nachweis einer positiven, technischen Untersuchung eines anderen EU-Mitgliedstaates ersetzt werden (z. B. deutsche Hauptuntersuchung). Gegebenenfalls ist eine Übersetzung beizubringen, falls das ausländische Gutachten nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist. An Stelle der Übersetzung kann allerdings immer auch ein positives, österreichisches § 57a Gutachten vorgelegt werden.
Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeuges notwendig. Vor der Zulassung ist unbedingt zu beachten, dass unmittelbar nach der Eintragung die anfallenden Steuern beglichen werden, da sonst eine Zulassung nicht erfolgen kann.
2) Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis: Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung. Diese nimmt auch die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vor.
Beim Kauf sollte man darauf achten, vom Generalimporteur einen annähernd fertigen Datensatz mit den Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen, da dieser die Eintragung wesentlich erleichtert. Vor dem Import ist aber unbedingt ratsam, die eventuellen Kosten für die Bereitstellung des Datensatzes durch den Generalimporteur abzuklären.
Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Vor einem geplanten Fahrzeugimport solle man daher mit der zuständigen Typisierungsstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeuges in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind. Gleiches gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen!
Die Kosten variieren je nach Art der "Genehmigung" (ca. € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen/Datensätze). Das Fahrzeug ist idR vorzuführen. Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen, sofern eine periodische Begutachtung bereits fällig gewesen wäre. Terminvereinbarungen sind in den meisten Fällen notwendig.
Steuern und Abgaben beim Eigenimport
1. Eingangsabgaben
Beim Import von Kraftfahrzeugen nach Österreich aus EU-Mitgliedstaaten sind keine Zollabgaben zu entrichten.
2. Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, ist jene NoVA-Regelung anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Liegt das entsprechende Erstzulassungsdatum vor dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des NoVA-Gesetzes) ist dementsprechend überhaupt keine NoVA fällig.
Das Fahrzeug wurde unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich gebracht und die Erstzulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfolgte:
nach dem 28.02.2014, dann gilt für Motorräder:
Berechnung des Steuersatzes:
- (Hubraum (in ccm) - 100) x 0,02 = Steuersatz
- dieser Steuersatz ist auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden
- der Höchststeuersatz liegt bei 20 Prozent
- bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0 Prozent
Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert des Motorrads anzuwenden, dies ergibt die zu leistende NoVA.
nach dem 28.02.2014, dann gilt für Pkw/Kombi:
Berechnung des Steuersatzes:
- (CO2-Emissionen (in g/km) - 90) / 5 = Steuersatz
- dieser Steuersatz ist auf volle Beträge ab- bzw. aufzurunden
- der Höchststeuersatz liegt bei 32 Prozent
Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert des Pkw/Kombi anzuwenden, anschließend sind im Jahr 2014 folgende "Bonus-Beträge" abzuziehen:
- bei Diesel-Fahrzeugen 350 Euro
- bei alternativ betriebenen Fahrzeugen (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) 600 Euro (Dies gilt bis Ende 2015).
- bei Benzinern und Fahrzeugen mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro
- wobei es zu keiner Steuergutschrift kommen kann.
- Im Jahr 2015 liegt der Abzugsbetrag bei allen Pkw/Kombi, außer bei alternativ betriebenen Fahrzeugen, bei einheitlichen 400 Euro. Ab dem Jahr 2016 gilt ein genereller Abzugsbetrag von 300 Euro für alle Pkw/Kombi.
Malus bei Pkw/Kombi mit CO2-Emissionen über 250g/km:
- für jedes Gramm CO2 über dem Grenzwert von 250g/km erhöht sich die zu leistende NoVA um 20 Euro
Ersatzformeln:
Liegt für einen Pkw/Kombi nur ein Kraftstoffverbrauch, aber kein CO2-Emissionswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen. Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
Das Fahrzeug wurde unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich gebracht und die Erstzulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfolgte:
vor dem 01.03.2014, dann gilt als Formel für die Berechnung des Tarifs für Motorräder:
- (Hubraum (in ccm) - 100) x 0,02 = %-Satz
- Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%.
- Der Höchstsatz beträgt 16%.
vor dem 01.03.2014, dann gilt als Formel für die Berechnung des Tarifs für Pkw/Kombi:
- Benzin-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz
- Diesel-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz
- Der Höchstsatz beträgt bei Benzin- als auch Dieselfahrzeugen 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 5%.
vor dem 01.03.2014, dann gelten zusätzlich die folgenden Bonus-Malus-Regelungen für jene Pkw/Kombi die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach Österreich kommen und deren Erstzulassungsdatum im übrigen Gemeinschaftsgebiet:
vor dem 1.7.2008 liegt:
- Keine Bonus-Malus-Regelungen
im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2009 liegt:
- Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
- ab 180 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 180 25,- Malus
- Diesel-Pkw mit Partikel-Ausstoß über 0,005g/km: Malus 300,-
- Benzin-Pkw mit maximal 60mg NOx/km: Bonus 200,-
- Diesel-Pkw mit maximal 80mg NOx/km und Partikel maximal 0,005g/km: Bonus 200,-
- Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff).
- Die Boni für alternative Antriebe, CO2- bzw. NOx und Partikel-Werte sind auf insgesamt 500,- begrenzt.
im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 28.2.2011 liegt:
- Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
- ab 160 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 160 25,- Malus
- Diesel-Pkw mit Partikel-Ausstoß über 0,005g/km: Malus 300,-
- Benzin-Pkw mit maximal 60mg NOx/km: Bonus 200,-
- Diesel-Pkw mit maximal 80mg NOx/km und Partikel maximal 0,005g/km: Bonus 200,-
- Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff).
- Die Boni für alternative Antriebe, CO2- bzw. NOx und Partikel-Werte sind auf insgesamt 500,- begrenzt.
im Zeitraum vom 1.3.2011 bis 31.12.2012 liegt:
- Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
- ab 160 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 160 25,- Malus
- ab 180 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 180 50,- Malus
- ab 220 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 220 75,- Malus
- Diesel-Pkw mit Partikel-Ausstoß über 0,005g/km: Malus 300,-
- Benzin-Pkw mit maximal 60mg NOx/km: Bonus 200,-
- Diesel-Pkw mit maximal 80mg NOx/km und Partikel maximal 0,005g/km: Bonus 200,-
- Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff).
- Die Boni für alternative Antriebe, CO2- bzw. NOx und Partikel-Werte sind auf insgesamt 500,- begrenzt.
im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 28.02.2014 liegt:
- Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
- ab 150 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 150 25,- Malus
- ab 170 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 170 50,- Malus
- ab 210 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 210 75,- Malus
- Diesel-Pkw mit Partikel-Ausstoß über 0,005g/km: Malus 300,-
- Benzin-Pkw mit maximal 60mg NOx/km: Bonus 200,-
- Diesel-Pkw mit maximal 80mg NOx/km und Partikel maximal 0,005g/km: Bonus 200,-
- Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff).
- Die Boni für alternative Antriebe, CO2- bzw. NOx und Partikel-Werte sind auf insgesamt 500,- begrenzt.
Ersatzformeln:
Liegt für einen Pkw/Kombi nur der Kraftstoffverbrauchswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO2-Emissionswert und bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 28 als CO2-Emissionswert. Liegt weder ein CO2-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, dann ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km folgendermaßen zu ermitteln:
- Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren
- Ein Zehntel der Leistung in kW plus 2 bei Dieselmotoren
Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
Korrekturen bei den Bonus-Malus-Beträgen:
Bei Fahrzeugen die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden, muss der Saldo zwischen Bonus und Malus anteilig reduziert werden. Die Steuerpflicht wird in diesem Sinne aliquot im Verhältnis Neupreis/(Eurotax-) Wert berechnet und somit unter Umständen erheblich reduziert. Liegt kein Eurotax-Wert vor, kommt eine "Achtelregelung" zum Tragen: Für jedes abgelaufene Zulassungsjahr im Ausland wird ein Achtel des errechneten Steuerbetrages abgezogen. Mindestens ein Achtel bleibt aber jedenfalls als Steuerpflicht bestehen, egal, wie alt das Fahrzeug ist.
20-Prozent-Erhöhungsbeitrag:
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2010 festgehalten, dass die NoVA nicht als Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu werten ist. Trotzdem ist die NoVA, wie sie vor dem 1. März 2014 gegolten hat (Grundbetrag + Bonus-Malus-Zahlungen) aufgrund einer speziellen rechtlichen Bestimmung in sämtlichen Fällen um 20 Prozent zu erhöhen.
3. Umsatzsteuer
Kauft man einen Gebrauchtwagen direkt vom ausländischen Händler, so ist die Umsatzsteuer im Kaufland zu entrichten. In Österreich ist keine Umsatzsteuer mehr fällig. Man sollte darauf achten, dass die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird oder ein Hinweis auf Differenzbesteuerung besteht. Kauft man von einem Privaten einen Gebrauchtwagen so ist keine USt, weder im In- noch im Ausland, abzuführen.
Berechnung der NoVA durch den ÖAMTC erst nach Vorliegen des Genehmigungsdatenbankauszuges
Die Berechnung der zu zahlenden Normverbrauchsabgabe ist eine extrem komplexe Angelegenheit und wird daher nur von den Experten der Technischen Beratung durchgeführt. Die Finanzverwaltung verlangt eine korrekte Selbstberechnung. Seitens des ÖAMTC ist seit Kurzem ein speziell dafür entwickeltes EDV-Programm verfügbar, mit dem aufgrund der relevanten Fahrzeugdaten laut Auszug aus Genehmigungsdatenbank bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eine Berechnung der exakten Höhe von Normverbrauchsabgabe/Ökosteuer und gegebenenfalls auch der Umsatzsteuer möglich ist.
Beachten Sie bitte, dass eine derartige Berechnung sehr sorgfältig vorbereitet sein muss. Daher bitten wir Sie, den im jeweiligen Landesverein (anforderbar über die nachstehenden E-Mail Adressen) verfügbaren Erfassungsbogen gewissenhaft auszufüllen.
Wichtige Informationen zu den ÖAMTC Berechnungen
Basierend auf diesen Vorgaben seitens des Finanzministeriums ist erkennbar, dass grobe "Orientierungsauskünfte" zu keinem verwertbaren Ergebnis führen und daher vom ÖAMTC auch nicht gegeben werden.
Für das verbindliche und zur Vorlage bei der Finanzverwaltung geeignete Berechnungsergebnis (Übermittlung per Fax, per Post) kommen die am Erfassungsbogen vermerkten Tarife zum Tragen.
Kontaktdaten für NoVA-Berechnungen
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Erstfassung: 30.01.2013, zuletzt aktualisiert am 29.12.2014