Rechtliche Lage
Sehr hohe Gewinne im italienischen Lotto erregen immer wieder die Aufmerksamkeit vieler Konsumenten in Österreich. Wir erhalten zahlreiche Anfragen zur Teilnahme an diesem sowie auch an anderen ausländischen Glücksspielen.
Dazu ist festzuhalten, dass § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie das Glücksspielgesetz die Veranstaltung und die Teilnahme an Glücksspielen einschränken. Diese Regeln beschränken zwar den freien Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt, doch hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass solche Einschränkungen des Glücksspielwesens zum Schutz der Verbraucher sowie der Sozialordnung, soweit nicht diskriminierend, zulässig sind (Entscheidung C-275/92 vom 24.03.1994).
Gemäß dem österreichischen Glücksspielgesetz ist das entgeltliche Anbieten von Glücksspielen in Österreich ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz verboten. Selbst wenn ein Unternehmer eine Konzession in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, berechtigt ihn das nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich. Das gilt auch für Glücksspiele im Internet, wie den sogenannten „elektronischen Lotterien“ (vgl. § 12a GSpG).
Besonders wichtig für Sie ist: auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen von Österreich aus, egal ob real oder online, ist verboten!
Wenn man also beim italienischen Lotto teilnehmen möchte, dann nur vor Ort, in Italien. Die Teilnahme an ausländischen Gewinnspielen im jeweiligen Land vor Ort ist nämlich nicht verboten. Auch einem Casinobesuch in Monte Carlo steht also (rechtlich) nichts entgegen.
Preisausschreiben, bei denen eine Frage beantwortet oder eine Postkarte eingeschickt werden muss, ohne dass Kosten anfallen, sowie Sportwetten gelten in der Regel nicht als Glücksspiele im rechtlichen Sinn.
Es gilt: Hände weg von ausländischen Glücksspielen!