Am Anfang steht meist ein verlockendes Angebot: Eine junge Messehostess verspricht eine zweiwöchige, unverbindliche Mitgliedschaft im Autotuning-Club oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel – angeblich alles kostenlos.
Doch mit der Unterschrift auf dem vorgelegten Formular beginnt oft der Ärger: Denn was als gratis angepriesen wurde, entpuppt sich im Nachhinein als teurer Clubvertrag mit mehrjähriger Laufzeit.
Das EVZ Österreich kennt solche Fälle nicht nur aus dem Inland sondern auch von Messen im nahen Ausland, z.B. in Deutschland, Luxemburg, der Schweiz und Italien. Vermehrt berichten Kosumenten, dass Autotuning-Clubs Verkaufsstände auch in Einkaufszentren haben.
Der Ablauf ist dabei stets derselbe: Messebesuchern wird auch auf mehrmalige Nachfrage mündlich versichert, dass sie keinerlei Verpflichtungen eingehen. Im Kleingedruckten des Vertrags steht jedoch etwas anderes. Die böse Überraschung kommt Monate später in Gestalt einer hohen Rechnung.
Aufgrund der mündlichen Zusage der Messemitarbeiter, dass das Angebot mit keinerlei Kosten verbunden sei, handelt es sich um eine Irreführung der Konsumenten. Verträge, die auf solche Art zustande kommen, sind anfechtbar. Das Problem für die Betroffenen: Eine ausschließlich mündlich getroffene Aussage nachzuweisen, ist meist nur schwer möglich.
EVZ-Verbrauchertipps
Damit es gar nicht so weit kommt, sollte bei Messebesuchen nichts überstürzt werden. Spätestens wenn eine Unterschrift verlangt wird, sollten Konsumenten Formulare und Verträge genau durchlesen. Preishinweise werden oft versteckt und sind auf den ersten Blick kaum erkennbar. Wir raten auch dringend, sich nicht auf die mündliche Zusage der Kostenlosigkeit zu verlassen, wenn am Vertragformblatt von einer Kostenpflicht die Rede ist.
Seit 13.06.2014 gilt folgende Rechtslage:
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Vertrag bei einer ein bis zweimal im Jahr stattfindenden Messe oder Veranstaltung abgeschlossen wurde, oder bei einem Verkaufsstand, der zum Beispiel in einem Einkaufscenter permanent aufgebaut ist:
- Wenn Sie im Rahmen einer ein bis zweimal im Jahr stattfindenden Messe selbst zu einem Stand gehen, ist es nach derzeitiger Rechtslage fraglich ob ein Rücktrittsrecht besteht.
- Wenn Sie bei einem permanent aufgebauten oder regelmäßig wiederkehrenden Verkaufsstand (z.B. Wochenmarkt) den Vertrag abgeschlossen haben, besteht kein Rücktrittsrecht.
- Wurden Sie jedoch während Sie am Gelände unterwegs waren plötzlich von einer Hostess angesprochen und zu einem Messe- oder Verkaufsstand gelockt, so haben Sie in beiden Fällen ein 14tägiges Rücktrittsrecht.
Fachkundigen Rat erhalten Sie kostenlos beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich (info@europakonsument.at, Europa-Hotline: 01/588 77 81).
Zuletzt aktualisiert am 04.12.2014