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Vorsicht vor Internetabzocke

Angebot doch nicht kostenlos

Internetseiten, die vermeintlich kostenlose Dienste anbieten, boomen seit vielen Jahren. Achten Sie daher genau darauf, ob Sie wirklich auf der gewünschten Seite sind!

Mahnung und Inkassobüro

"Ich habe im Internet nach Gedichten für eine Geburtstagskarte gesucht und dabei meine persönlichen Daten angegeben. Normalerweise sind solche Sachen doch gratis. Jetzt will die Firma aber Geld von mir. Ich habe schon eine letzte Mahnung erhalten und man droht mir mit dem Inkassobüro. Muss ich wirklich zahlen?"

So ungefähr lautete eine der häufigsten Anfragen bei uns in den letzten Jahren. Sie wachsen wie die Schwammerl im digitalen Netz: Persönlichkeitstests, Gedichte, Märchensammlungen, Reiseangebote, Routenplaner, SMS-Dienste, Gehaltsvergleiche, Downloadservices und vieles mehr. Gemeinsam ist ihnen, dass der Besucher durch die Gestaltung der Seiten nur sehr unscheinbar darüber belehrt wird, dass er für die angebotenen Dienste zahlen muss.

Konsumenten werden verunsichert

Eines gleich vorweg: Dass die Betreiber derartiger Webangebote die verlangten Vertragsentgelte tatsächlich vor österreichischen Gerichten eingeklagt haben, ist bisher nicht bekannt. Vielmehr werden Konsumenten mit Zahlungserinnerungen und Mahnschreiben durch Inkassobüros oder Rechtsanwälte belästigt und verunsichert. Da es um relativ geringe Beträge geht, sind einige Konsumenten bereit, lieber zu zahlen, als sich weiterhin dem Stress lästiger Forderungen auszusetzen und einen eigenen Anwalt zu bezahlen. Offenbar sind das derart viele unfreiwillige "Kunden", dass sich solch dubiose Geschäftsmodelle für den Betreiber lohnen.

Keine Urteile von Höchstgerichten bekannt

Es gibt keine (allgemein bekannten) Gerichtsentscheidungen, vor allem nicht von den Höchstgerichten, in denen ein Konsument zur Zahlung verurteilt wurde. Daher lassen sich keine sicheren Aussagen dazu treffen, welche Gestaltung einer Abzockseite so deutlich ist, dass der Konsument den Prozess verliert, und wann er sich mit Erfolg gegen die Forderung wehren kann.  Gerade darin liegt aber auch das Risiko für die Betreiber derartiger Websites – und der Grund, weshalb diese den Weg zu Gericht scheuen.

Wenn ein Höchstgericht ausspricht, dass der Konsument bei einer bestimmten Website aufgrund des Layouts die Zahlungspflicht nicht erkennen konnte, dann hätten sie auf einmal in allen gleichen Fällen keine Chance, Kunden außergerichtlich zur Kasse zu bitten.

Irreführende Werbeangebote

Auf der anderen Seite verzeichneten Verbraucherschützer bereits mehrere gerichtliche Erfolge gegen Internetabzocker in Österreich und Deutschland:

Die Gerichte befanden die betreffenden Webangebote als irreführend und verboten den Betreibern, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die dort angebotenen Dienstleistungen seien kostenlos, wenn tatsächlich doch Kosten anfallen und darauf nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird. Die Gerichte erklärten auch einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber für unwirksam, die Verbraucher benachteiligten und um ihre Rechte brachten.

Das Layout der Websites ist so gestaltet, dass der durchschnittliche Benutzer den Hinweis auf die Kosten übersieht, den Betreibern aber bis jetzt dennoch (vielleicht gerade noch) kein Betrug nachgewiesen werden konnte.

Medieninhaber oft schwer greifbar


Außerdem sind einige dieser Betreiber von Ländern aus tätig, in denen sie rechtlich schwer greifbar sind. Oft ist der Betreiber auch gar nicht im Impressum ersichtlich oder es findet sich dort nur eine Gesellschaft – meist eine "Ltd." – als Medieninhaber.

Ob und wie man die Ansprüche abwehren kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Seite und dem Ablauf der Anmeldung ab. Daher ist es empfehlenswert, zur Beweissicherung Screenshots der Anmeldeseite und einen Ausdruck der AGB, Nutzungsbedingungen, der Widerrufsbelehrung o.ä. zu machen, da man immer damit rechnen muss, dass der Betreiber die Inhalte der Seiten wieder ändert.

Mehr Schutz durch Buttonlösung

Nach den neuen Bestimmungen der Verbraucherrechte-Richtlinie gilt in Österreich seit dem 13. Juni 2014 die "Button-Lösung". Die Buttonlösung soll dafür sorgen, dass ein Konsument bei Vertragsabschlüssen im Internet die wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt jedenfalls sieht und er sich bewusst ist, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Es muss eindeutig gekennzeichnet sein, ob eine Leistung kostenpflichtig ist.


Wenn gegen die Button-Pflicht verstoßen wird, entsteht kein Vertrag. Konsumenten sind daher zu keinerlei Zahlungen verpflichtet!

Wichtig für deutsche Konsumenten: In Deutschland gilt die Button-Lösung bereits seit August 2012. Betroffene können sich darauf berufen, auch wenn die Webseiten von Österreich aus verwaltet werden.

Auf die richtige Beschriftung des Buttons kommt es an!

Damit Sie als Verbraucher klar erkennen, dass Sie nun dabei sind, einen Vertrag abzuschließen, muss der Bestell-Button mit Wörtern wie "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen" beschriftet sein. Begriffe wie "Anmeldung", "weiter" oder "bestellen" sind nicht ausreichend, da sie im Hinblick auf eine Zahlungspflicht unklar sind.

Keine Anmeldung bei dem Dienst

Es sind einige Fälle bekannt, in denen Konsumenten Rechnungen über Internetdienstleistungen erhalten haben, obwohl sie sich auf der betreffenden Website gar nicht angemeldet haben.


Wenn Sie sich ganz sicher nicht bei dem Dienst angemeldet haben, dann kam es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Anbieter, und daher trifft Sie natürlich auch keine Zahlungspflicht. Der Betreiber muss, wenn er von Ihnen das Entgelt einklagt, beweisen, dass Sie mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben.

Wenn Sie nicht einmal einen PC oder zumindest keinen Internetanschluss haben, dann wird ihm das kaum gelingen. Er müsste beweisen, dass Sie sich von einem anderen PC aus (Büro, Freunde, Internetcafé) bei seinem Dienst angemeldet haben.

Zwar sprechen die Daten, die er von Ihnen hat, vielleicht auf den ersten Blick für Ihre Anmeldung. Aber es gibt mehrere – teils legale (z.B. Adressverzeichnisse), teils illegale (z.B. Hacking, Phishing) – Wege, zu Ihren Daten zu gelangen.

Nicht einschüchtern lassen - Beweislast liegt beim Kläger

Wenn der Diensteanbieter behauptet, die Anmeldung bei dem Dienst wäre mit Ihrer IP-Adresse erfolgt, dann lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Die IP-Adresse kennzeichnet zwar einen bestimmten Internetanschluss. Es liegt aber am Kläger zu beweisen, dass die IP-Adresse zum Anmeldezeitpunkt Ihrem Rechner zugewiesen war.

Am besten reagieren Sie in einem solchen Fall mit einem kurzen Schreiben, in dem Sie bestreiten, sich bei dem Dienst angemeldet zu haben, und die Forderung zurückweisen.

Keine Einigung über den Preis

Selbst wenn Sie sich auf der betreffenden Internetseite angemeldet haben, kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass kein Vertrag entsteht, der eine Zahlungsverpflichtung für Sie nach sich zieht. Dies ist dann der Fall, wenn Sie auch bei großer Vorsicht und Aufmerksamkeit, kaum erkennen konnten, dass der Dienst kostenpflichtig ist.

Einige Anbieter von Abzockdiensten haben zum Beispiel versucht, die Preisangabe überhaupt nur inmitten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstecken. Und selbst dort oft nur in Worten statt in Zahlen. Der Verbraucher kann die AGB zwar über einen Link aufrufen und muss sie mit einem Häkchen vor der Anmeldung bestätigen; es ist aber allgemein bekannt, dass AGB in den meisten Fällen einfach akzeptiert werden, ohne sie aufmerksam zu lesen.

Gerade dann, wenn die Website den Eindruck eines Gratisangebots erzeugt, ist die ausschließliche Angabe des Preises in AGB unzulässig. Gerichte haben die Vorgehensweise, auf die Kosten erst im "Kleingedruckten" hinzuweisen, als irreführend beurteilt.

Vorgaben des E-Commerce-Gesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes

Der Anbieter verstößt in diesen Fällen überdies gegen die Vorgaben des E-Commerce-Gesetzes, welches vorschreibt, dass Informationen über den Preis für durchschnittlich aufmerksame Betrachter ausreichend deutlich erteilt werden müssen.

Außerdem muss der Anbieter nach dem Konsumentenschutzgesetz dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Bestellerklärung eine klare und verständliche Information über den Preis der Ware oder Dienstleistung liefern.

In derartigen Fällen spricht also vieles dafür, dass kein gültiger entgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist, da der Verbraucher glauben durfte, eine kostenlose Dienstleistung zu bestellen. Bei "Abzockseiten" der neueren Generation ist es erfahrungsgemäß schwieriger, damit zu argumentieren, dass man nicht erkennen konnte, dass der Dienst etwas kostet. Diese sind in der Regel übersichtlicher gestaltet.

Rücktritt vom Vertrag

Auch wenn auf einer der besprochenen Internetseiten ein Vertrag zustande gekommen ist, besteht jedoch ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Argument: "Die Frist für den Rücktritt ist bereits abgelaufen."

Grundsätzlich können Sie nach dem Konsumentenschutzgesetz binnen 14 Tagen den Rücktritt erklären.

Belehrung über das Widerrufsrecht 

Informierte der Unternehmer Sie jedoch nicht ausreichend über Ihr Rücktrittsrecht, so verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht ist einem Verbraucher "schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger" zu übermitteln.

Dieser Pflicht entspricht der Betreiber nicht, wenn er die Rücktrittsbelehrung nur auf der Website anführt oder auf diese über einen Link verweist – das ist nicht "dauerhaft" im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, da der Betreiber seine Website ja laufend ändern kann.

Immer mehr Beteriber von vermeintlich kostenlosen Internetseiten, die dann doch kostenpflichtige Dienstleistungen anbieten, lassen sich durch das Anhaken einer Checkbox wie "Ich habe die Belehrung über das Widerrufsrecht akzeptiert" den Erhalt der Belehrung bestätigen. Auch das genügt den gesetzlichen Anforderungen für eine Belehrung nicht.
Ausreichend ist es hingegen, wenn der Anbieter die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Text eines E-Mails an den Verbraucher erteilt, sodass sie dieser lesen, speichern und ausdrucken kann.

Erbringung der Dienstleistung bereits erfolgt

Argument: "Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, denn Sie haben die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen."

Die Anbieter von sogenannten Internet-Abzockseiten halten dem Verbraucher in vielen Fällen entgegen, dass er kein Rücktritts-/Widerrufsrecht hätte, weil bereits mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen wurde. Das ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Verbraucher bei einem Downloadservice anmeldet und gleich nach der Anmeldung Zugriff auf die Downloads erhält – dann erbringt der Servicebetreiber seinen Dienst sofort.

Das Rücktrittsrecht entfällt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Dienstleistung wurde schon vollständig erbracht und mit der Ausführung wurde vor Ablauf der Rücktrittsfrist aufgrund des außdrücklichen Verlangens des Verbrauchers, in Kenntniss des Rücktrittsrechtsverlustes, begonnen. Wurde unter den genannten Voraussetzungen mit der Ausführung der Dienstleistung zwar begonnen, aber diese noch nicht vollständig erbracht, ist der Rücktritt zwar noch möglich, für die bereits erbrachte Leistung ist jedoch ein anteiliger Betrag zu bezahlen.


Vereinbarungen beim Rücktritts-/Widerrufsrecht

Eine solche Vereinbarung über den Ausführungsbeginn der Dienstleistung liegt bei den meisten "Abzockfallen" nicht vor. Der Unternehmer müsste Sie im Vorhinein schriftlich informieren und Sie, als Konsument, müssten die Ausführung in Kenntnis der Konsequenzen außdrücklich verlangt haben.

In der Praxis erwähnen die Firmen diese Sonderbestimmung meist nur auf ihrer Website oder informieren erst nach Vertragsabschluss darüber. Das reicht beides nicht aus.

Rücktrittsrecht ist ein "zwingendes Recht"

Argument: "Sie haben auf Ihr Rücktrittsrecht verzichtet."

Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist unwirksam. Das Rücktrittsrecht des Konsumenten ist ein sogenanntes "zwingendes Recht", das durch eine Vereinbarung nicht zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann.

Daher können Sie – bei Vorliegen der übrigen, oben genannten Voraussetzungen – auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie laut AGB auf das Rücktrittsrecht verzichtet haben oder auf der Anmeldeseite angeklickt haben, dass Sie auf dieses Recht verzichten.

Kostenloser Testzeitraum

Einige Internetseiten werben mit einem kostenlosen Testzeitraum für die angebotene Dienstleistung. Nach Ablauf des Testzeitraums soll daraus automatisch ein kostenpflichtiges Abo werden, wenn Sie nicht rechtzeitig kündigen.

Gegenüber einem Konsumenten ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

  • Der Anbieter muss klar darüber informieren, dass die Nichtabgabe einer Kündigung innerhalb des Testzeitraums, als Zustimmung zum Abschluss des kostenpflichtigen Abos gilt. Er muss sich weiters dazu verpflichten, Sie vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf das Erfordernis der Kündigung hinzuweisen. Natürlich muss der Unternehmer das dann auch tatsähclich machen.
  • Als Konsument müssen Sie also z.B. ein Email erhalten, in dem steht, dass sich der Vertrag in ein kostenpflichtiges Abo verlängert, wenn Sie nicht bis zum Tag xx kündigen. Enthalten die Vertragsbedingunen der Firma keine entsprechende Regelung und/oder hat der Unternehmer keine gesonderte Belehrung verschickt, so hört der Vertrag automatisch nach dem kostenlosen Testzeitraum auf.

Vertragsabschluss durch Minderjährige

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, kann Verträge nur eingeschränkt eingehen.

Personen unter 14 Jahren können ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ausschließlich Geschäfte abschließen, aus denen ihnen keine Verpflichtung erwächst.

Verträge, aufgrund derer ein Minderjährige eine Zahlung leisten muss, bleiben schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter zustimmt. Verweigert der Vertreter sein Okay, dann ist der Vertrag nicht gültig. Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige bereits Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen hat.

Wer bereits 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf über sein Einkommen und über all jenes Vermögen, das ihm zur freien Verfügung überlassen ist, vertraglich verfügen. Ein Jugendlicher kann sich also z.B. mit seinem Taschengeld eine Zeitschrift kaufen.

Ist die vertragliche Zahlungsverpflichtung jedoch so weitreichend, als dadurch die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse durch das eigene Vermögen gefährdet wäre, braucht auch der 14 bis 18-Jährige wieder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Aufgrund der längerfristigen Vertragsbindung und der Höhe des geforderten Entgelts bei den gegenständlichen Internetabzockseiten lässt sich das wohl argumentieren.

Zusätzlich kann natürlich sicherheitshalber der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.

Angabe falscher Daten

Manche Leute melden sich im Internet mit einem Fantasienamen an. Sie gehen davon aus, dass sie so nicht identifiziert werden können.

Was aber, wenn die Internetfirma behauptet, die IP-Adresse des Users zu kennen? Darf ein Provider die IP-Adresse bekanntgeben? Und hat dann die IP-Adresse, auch eine dynamische, den gleichen Stellenwert für einen Vertragsabschluss wie eine Anmeldung?

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wenn man in einem Onlineshop eine Leistung oder eine Ware unter falschem Namen gegen Rechnung bestellt, um dafür nicht zahlen zu müssen, dann handelt es sich – wie in der "Offline- Geschäftswelt" – um einen Betrug. Das ist nichts anderes, als wenn Sie unter falschem Namen in einem Hotel einchecken, nicht bezahlen und die Rechnung an den echten Namensträger schicken lassen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die Anbieter der Abzockseiten haben also nicht Unrecht, wenn sie in ihren Antwortschreiben für die Anmeldung mit Fantasienamen oder unrichtigen Daten strafrechtliche Konsequenzen androhen. Sie sollten daher keinesfalls Leistungen unter falschen Daten bestellen, denn damit könnten Sie sich tatsächlich strafbar machen.

Die Anbieter haben auch recht damit, dass sie die IP-Adresse jenes Rechners kennen, von dem aus die Anmeldung zu ihren Diensten erfolgt ist. (Es sei denn, Sie verstehen sich darauf, diese Adresse durch Verwendung von Anonymisierungsdiensten zu verschleiern.)

Dennoch, lassen Sie sich nicht davon einschüchtern, dass der Anbieter behauptet, die Anmeldung bei dem Dienst wäre mit Ihrer IP-Adresse erfolgt. Die IP-Adresse allein ist kein Nachweis dafür, dass Sie einen Vertrag abgeschlossen haben!


Sie kennzeichnet nur einen bestimmten Rechner; diesen Rechner muss ja nicht unbedingt der Eigentümer genutzt haben.

Statische und dynamische IP-Adresse

Außerdem teilen sich (z.B. in einem Haushalt) mehrere Computer eine externe IP-Adresse – für die Gegenstelle ist aus der Adresse allein nicht erkennbar, von welchem Rechner die Anmeldung beim Dienst stammt.

Es liegt am Anbieter des Onlinedienstes zu beweisen, dass die IP-Adresse zum Anmeldezeitpunkt Ihrem Rechner zugewiesen war. Das ergibt sich nicht automatisch: Es ist möglich, einen Computer durch Schadprogramme zu kapern und fernzusteuern oder sich in ein (Drahtlos-)Netzwerk einzuhacken und dadurch mit Ihrer Adresse im Internet zu surfen.

Abgesehen davon, kann der Anbieter aus der IP-Adresse allein in aller Regel nicht herausfinden, wer Sie sind. Falls Sie eine statisch zugewiesene IP-Adresse nutzen, dann könnten Ihre Daten im WHOIS-Register ersichtlich sein.

Die meisten Internetnutzer erhalten allerdings von ihrem Provider eine Adresse bloß dynamisch aus einem Adresspool zugewiesen. Der Anbieter ist auf die Auskunft Ihres Internetproviders angewiesen.

Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage ist der Internetprovider nur verpflichtet, über richterlichen Auftrag Auskunft zu erteilen, wem eine (dynamische) IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Falls der Anbieter eines Onlinedienstes eine Strafanzeige wegen Betrugs macht, dann würde die Staatsanwaltschaft den Richter um einen solchen Auftrag ersuchen.

Außergerichtlich hat der Anbieter eines Onlinedienstes hingegen derzeit keine Möglichkeit, die Identität eines Internetnutzers auf Basis der (dynamischen) IP-Adresse zu erfahren. Denn diese Adresse steht unter besonderem Datenschutz.

Anfechtung wegen List

Hat man eine Vertragserklärung nur deshalb abgegeben, weil man arglistig getäuscht oder in die Irre geführt worden ist, dann kann man den Vertrag anfechten.

Man zahlt nicht, lässt sich vom Anbieter klagen und wendet dann vor Gericht ein, dass der Vertrag angefochten wird. Hat man schon etwas bezahlt, muss man selbst Klage erheben, um das Geld gerichtlich zurückzufordern.

Wenn man vom Vertragspartner über bestimmte Umstände getäuscht wurde und gerade deshalb den betreffenden Vertrag abschließt, kann man die Vereinbarung wegen List anfechten. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertragspartner absichtlich Wahrheitswidriges erzählt oder wichtige Umstände einfach nur verschwiegen hat.

Bei "Abzockdiensten" könnte die Arglist darin liegen, dass die Website durch die als Blickfang hervorstechenden Teile des Layouts ein Gratisangebot suggeriert, während die Zahlungspflicht so gut versteckt wird, dass der Kunde davon bei der Anmeldung nichts weiß.

Als weiterer Ansatzpunkt für die Anfechtung wegen Arglist könnte in manchen Fällen die Werbung für derartige Websites dienen. Nämlich dann, wenn sich diese Werbung als Fehlermeldung, notwendiges Update etc. tarnt und unerfahrene Internetnutzer dazu bringt, sich bei dem Dienst anzumelden, obwohl das überhaupt nicht nötig ist.

Anfechtung wegen Irrtums

Eine Vertragsanfechtung wegen eines Irrtums ist schwieriger als jene wegen List, da der Vertragspartner hierbei nicht "böse" gewesen sein muss und daher vom Gesetz ebenso geschützt wird. Man muss argumentieren, dass der Diensteanbieter den Irrtum durch die Gestaltung seiner Website verursacht hat, weil die Angaben über den Preis und die Vertragslaufzeit unscheinbar gehalten oder sogar versteckt sind, sodass der Durchschnittsnutzer diese wesentlichen Vertragspunkte überliest.

Wie aussichtsreich man sich auf List und Irrtum stützen kann, hängt in erster Linie von der Gestaltung der Anmeldeseite ab.

Da bislang kein Anbieter das Entgelt gerichtlich eingefordert hat, gibt es keine bekannte Rechtsprechung dazu, ob und welches Layout einen Irrtum bei Verbrauchern verursacht. Das Handelsgericht Wien hat lediglich entschieden, dass der Preis für die Leistung nicht ausschließlich in AGB versteckt werden darf.

Sicherlich gilt: Je unscheinbarer und verwirrender der Passus über die Zahlungspflicht gestaltet ist, desto günstiger ist es für den Konsumenten.

So gehen Sie vor:

Eine Anleitung, die für alle Fälle passt, gibt es nicht, da die Anmeldeseiten und AGB der verschiedenen Dienste unterschiedlich gestaltet sind und laufend geändert werden. Grundsätzlich empfiehlt sich folgende Vorgangsweise:

  • Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie sich überhaupt bei diesem Dienst angemeldet haben können. Kennen Sie den Anbieter? Waren Sie vielleicht über Werbebanner kurz und zufällig auf dessen Seiten?
  • Falls nicht, fragen Sie in Ihrer Familie, unter Ihren Mitbewohnern, ob jemand anderer Ihren Internetanschluss für die Anmeldung benützt hat.
  • Fertigen Sie Screenshots der Anmeldeseite und Ausdrucke der AGB an. Prüfen Sie, ob die Inhalte und das Layout noch dem entsprechen, was bei Ihrer Anmeldung online war. Die Beweissicherung ist wichtig, da Sie im Streitfall kaum Möglichkeiten für Ihre Beweisführung haben, wenn der Anbieter seine Seiten erst einmal geändert oder entfernt hat.
  • Antworten Sie auf Zahlungsaufforderungen nicht per Telefon oder E-Mail. Schicken Sie einen eingeschriebenen Brief, damit Sie die Aufgabe bzw. Sendung beweisen können.
  • Der Inhalt Ihres Antwortschreibens hängt davon ab, auf welches der oben angeführten Argumente Sie sich stützen können. Musterbriefe finden Sie auf unserer Website.
  • Heben Sie eine Kopie Ihres Briefes und den Aufgabeschein der Post gemeinsam mit der Rechnung und den Mahnungen des Unternehmers 3 Jahre lang gut auf.
  • Erfahrungsgemäß werden Sie vom Anbieter ein Schreiben erhalten, in dem dieser Ihre Ausführungen bestreitet und Sie erneut – unter Androhung von gerichtlichen Schritten – zur Zahlung auffordert. Sofern der Anbieter keine neuen Argumente liefert, die gegen Ihren Standpunkt  sprechen, sollten Sie seine Aufforderung ignorieren.

Zuletzt aktualisiert am 08.01.2014

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