Gewährleistung und Schadenersatz
Grundsätzlich müssen Sie auch, wenn Sie Ihre Sachen privat verkaufen, für die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes einstehen. Zwischen zwei Privatpersonen, kann die Gewährleistung bei Kaufvertragsabschluss jedoch ausgeschlossen werden.
Aus Sicht des Verkäufers empfiehlt es sich, insbesondere beim Verkauf von gebrauchter Ware, einen entsprechenden Vermerk im Verkaufsanbot zu machen.
Wenn Sie defekte Sachen verkaufen, obwohl Sie den Mangel kennen oder hätten erkennen müssen, kann der Käufer den Vertrag allerdings wegen Irrtums anfechten und Sie können schadenersatzpflichtig werden. Diesfalls hilft auch ein Gewährleistungsausschluss nicht. Sie sollten daher Mängel (und auch Abnutzungen) in der Produktbeschreibung dokumentieren und in den Verkaufsverhandlungen ansprechen.
Versandkosten und Leistungsort
Wenn Sie Versandkosten verrechnen möchten, müssen Sie diese in Ihrem Angebot anführen und den Käufer im Vorhinein darauf aufmerksam machen. Sie sollten in diesem Zusammenhang auch gleich festlegen, ob die Ware bei Ihnen abzuholen ist oder auf welche Weise die Ware an den Käufer versandt wird. Aus Ihrer Sicht als Verkäufer ist es jedenfalls vorteilhaft, die Versandart (Post, Spedition) mit dem Käufer zu vereinbaren, denn dann müssen Sie die Ware nur an den Transporteur übergeben. Falls beim Transport etwas schiefgeht, trägt der Käufer trägt nach österreichischem Recht das Risiko, außer es handelt sich um ein Geschäft zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson.
Kein Rücktrittsrecht bei Privatverkauf
Bei Geschäften unter Privatpersonen gilt das Konsumentenschutzgesetz nicht, daher gibt es für den Käufer kein Rücktrittsrecht, wenn er von Ihnen etwas erworben hat.
Aktualisiert am 09.01.2015