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Streik: Urteil gegen Lufthansa

Airline muss Entschädigung zahlen

Ein Luxemburger Gericht hat entschieden, dass Lufthansa nach einem Streik die betroffenen Passagiere entschädigen muss. Es würden keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, so der Richter. Es ist bereits das zweite Urteil dieser Art in kurzer Zeit.

Im Oktober 2016 streikten die Piloten der deutschen Lufthansa. Daraufhin wurde der Flug von zwei luxemburgischen Konsumenten nach Oslo annulliert. Es erfolgte zwar eine Umbuchung auf einen anderen Flug, der aber wiederum erst mit einer mehr als dreistündigen Verspätung in Oslo ankam.

Entschädigung dank europäischem Verfahren

Nachdem die Kläger bei der Lufthansa mit ihrer Forderung nach einer Ausgleichszahlung scheiterten, wandten sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg. Leider konnte in diesem Fall keine außergerichtliche Lösung mit der Fluglinie erzielt werden. Daher zogen die beiden Konsumenten in Luxemburg vor Gericht. Sie konnten ihre Ansprüche durch das von der EU initiierte Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchsetzen. Dieses ist in Luxemburg kostenlos, in anderen Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, fällt eine Gebühr an (lesen Sie mehr). Ein Anwalt wird dabei nicht benötigt, die beiden Kläger mussten lediglich ein Formular ausfüllen.

Das Luxemburger Gericht entschied schließlich, dass der angekündigte Streik der Piloten von Lufthansa keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung darstellt (Urteil n° 2768/2018). Somit sei die Fluggesellschaft sehr wohl verpflichtet, Ausgleichszahlungen an die beiden Kläger zu zahlen, die von den Flugannullierungen bzw. –verspätungen betroffen waren. Dabei nahm der Friedensrichter Bezug auf ein Urteil vom April 2018, bei dem der Europäische Gerichtshof den Fall eines “wilden” Streiks eines Teils des Personals von TUIFly ebenfalls nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifizierte.

Die Kläger dürften damit in Luxemburg eines der ersten Urteile überhaupt erstritten haben, in dem ein nationales Gericht unter Anwendung der Kriterien des TUIfly-Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine Fluggesellschaft zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet.

Streitfrage Streik

Gemäß der Fluggastrechteverordnung der EU steht Konsumenten bei Flugannullierungen und starken Verspätungen eine Ausgleichszahlung zu (erfahren Sie mehr). Einzige Ausnahme: Außergewöhnliche Umstände. Dieses Argument wird in den meisten Fällen von Fluglinien ins Treffen geführt, wenn es um Entschädigungen nach Streiks geht. So übrigens auch die Ryanair in der aktuellen Situation.

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist seit langem eine juristische Streitfrage. Laut Verordung sind das Umstände, "die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären." Diese Definition lässt viel Spielraum zu und daher muss immer im Einzelfall entschieden werden. Dank der beiden jüngsten Urteile kommt allerdings wieder Schwung in die Debatte - zugunsten der europäischen Konsumenten.

Tipps des EVZ für Ryanair & Co.

Das EVZ rät Konsumenten, die von den aktuellen Streiks bei Ryanair betroffen sind, folgendes schriftlich einzufordern:

  • die Erstattung des Ticketpreises für annullierte Flüge, sowie
  • eine Entschädigung (je nach Reichweite des Fluges zwischen 250 und 600 Euro)

Die Forderungen kann man durchaus auf die beiden Urteile gegen TUIfly und Lufthansa stützen. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) stellt dafür einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, der im Übrigen auch für jede Art von Personalstreiks bei Airlines genutzt werden kann.

Sollten Sie auf Ihr Schreiben keine oder nur eine negative Antwort erhalten, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir intervenieren kostenlos und außergerichtlich für Sie. Wie Sie Ihre Beschwerde bei uns einbringen können, erfahren Sie hier.

Das EVZ Österreich bedankt sich bei seinen luxemburgischen Kollegen für die Kooperation zu diesem Artikel sowie für die Bereitstellung des Musterbriefs!

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