Gewährleistung bei digitalen Gütern
Seit dem 1. Jänner 2022 ist das neue Gewährleistungsrecht in Kraft. Verbraucher und Verbraucherinnen profitieren seitdem von längeren Fristen und klareren Bestimmungen bei digitalen Produkten. Wir geben hier einen Kurzabriss der neuen Regelungen für digitale Güter. Egal ob smarter Kühlschrank oder Software, Händler dürfen nur digitale Produkte anbieten, die mindestens zwei Jahre lang funktionieren. Sie übernehmen Gewähr dafür, dass diese Dinge nicht vorzeitig kaputt gehen. Falls doch, können Konsumenten auf Reparatur, Austausch oder Rückerstattung bestehen.
Digitale Güter - was ist das?
Unter einem digitalen Gut oder einer digitalen Leistung versteht man im VGG
- die Erstellung digitaler Inhalte (z.B. Software) und die digitale Bereitstellung von Daten
(z.B. Audio-,Video oder Textdateien, E-Books, Musikdateien auf Datenträgern oder als Download) - oder eine digitale Dienstleistung, die Verbrauchern eine Erstellung, Verarbeitung, Speicherung von und den Zugang zu Daten, deren gemeinsame Nutzung oder Interaktion ermöglicht.
(z.B. Cloud -Dienste, Social Media Konten, Apps, Datenbanken, Webhosting, Emaildienste,...)
Digitale Leistungen können durch ein Unternehmen laut VGG entweder
- gegen Bezahlung der Verbraucher oder
- gegen Überlassung personenbezogener Daten der Verbraucher erbracht werden.
Das VGG unterscheidet bei digitalen Gütern zwischen "Waren mit digitalen Elementen" und "digitalen Dienstleistungen". Daraus ergeben sich für Verbraucher gewissen Detailunterscheide im neuen Gewährleistungsrecht. Bei gemischten Verträgen, bei denen sowohl Waren als auch digitale Leistungen bereitgestellt werden, gelten für die nicht digitalen Vertragsbestandteile die allgemeinen Gewährleistungs- und Verzugsbestimmungen.
Waren mit digitalen Elementen
sind bewegliche gegenständliche Sachen, die ohne digitale Leistung (z.B. Software) nicht oder nicht einwandfrei funktionieren. Dazu zählen zum Beispiel "smarte" Produkte, wie Smartphones, internetfähige Fernseher, smarte Alarm- oder Heizungsanlagen, Smartwatches, interaktive Spielsachen, usw. Wichtig ist, dass diese Dinge ihre (körperlichen) Haupt- und (digitale) Nebenfunktionen komplett erfüllen müssen, um als mangelfrei zu gelten.
Wenn Sie einen Smart TV gekauft haben, dessen inkludierte Videoaufnahmesoftware beworben und im Kaufpreis enthalten ist, und diese nicht ordnungsgemäß funktioniert, dann gilt die gesamte Ware mit digitalem Element als mangelhaft. Solche Probleme ordnet das VGG zur Sphäre des Warenkaufs in den Paragraphen §1 und § 9, unterscheidet bei der Gewährleistung, ob die angebotene Leistung in vertraglich vereinbarten Eigenschaften (VGG § 5) und objektiv erforderlichen Eigenschaften (VGG § 6) erfüllt wird und definiert daraus bei Nichterfüllung den Mangelbegriff. Produkte müssen also einen gewissen Mindeststandard erfüllen. In der Praxis werden aber viele Fälle vor Gericht landen wegen unterschiedlicher Auffassung was als "gewöhnlich vorausgesetzt" anzusehen ist.
Eine Vereinbarung zwischen Händler und Kunde über eine Abweichung bei den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften ist möglich. Allerdings muss ein Kunde explizit darauf hingewiesen und die Abweichung im Kaufvertrag festhalten werden. Dies gilt sowohl für Angebote im Onlineverkauf als auch im stationären Handel. Eine abweichende Vereinbarung bloß in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzutragen ist nicht ausreichend.
Beispiel: Ein Kunde muss sich nach einem Gerätekauf ein Betriebssystem selbst herunterladen und installieren, das im Kaufpreis enthalten ist. Sollte im Kaufvertrag keine Regelung über die nicht erfolgte Vorinstallation durch den Anbieter stehen, so müsste hier ein weiterer Vertrag über die "Bereitstellung einer digitalen Leistung" geschlossen werden.
Digitale Dienstleistungen
Bei diesen handelt sich also um sogenannte immaterielle, unkörperliche Sachen. Verbraucher nutzen digitale Endgeräte immer mehr und beziehen digitale Inhalte über PCs, Smartphones, Spielkonsolen, Tablets, Smart-TVs und andere Endgeräte. Viele bedenken nicht, dass aufgrund der virtuellen Natur dieser digitalen Güter andere Eigentumsverhältnisse bestehen. Digitale Güter oder konsumierte digitale Dienstleistungen gehören einem nicht in derselben Art und Weise, wie wir es aus der "körperlichen" Welt kennen.
Obwohl bezahlt, erwirbt man mit einer digitalen Dienstleistung oder dem digitalen Inhalt kein Eigentum, sondern ein Nutzungsrecht. Ein digitales Nutzungsrecht kann man in der Regel aber nicht an andere weitergeben.
Es kann auch nicht verkauft oder vererbt werden. Es ist wahrscheinlich, dass es im Recht auf Weitergabe von digitalen Inhalten künftig zu juritischen Nachbesserung im Sinne der Verbraucher kommt.
VGG gilt nicht bei allen digitalen Leistungen
- Alte Verträge, die vor dem 1.1.2021 geschlossene wurden. Für sie gilt nach wie vor das Allgemeine Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
- Verträge zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Verbrauchern (C2C). Das VGG findet nur bei Verbrauchergeschäften Anwendung. (Ausnahme davon ist die Updatepflicht, die auch für B2B Verträge gilt.)
- Elektronische Kommunikationsdienste, wenn diese öffentlich zugeteilte (inter)nationale Nummerierungsressourcen / Infrastruktur herstellen oder die Kommunikation mit diesen ermöglichen (siehe VGG §1 Abs 2 Z3). Das können zum Beispiel Kombinationsverträge sein, wo Kunden Internetanschluss und Emaildienst im Paket angeboten werden. Vom Bereitsteller der Internetverbindung unabhängige web-basierte Emaildienste (z.B Gmail, GMX, usw.) oder Messengerdienste (z.B. Skype, WhatsApp, usw.) sind damit nicht gemeint und werden durch das VGG abgedeckt.
- Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen von zugelassenen Gesundheitsberufen verschrieben oder bereitgestellt werden.
Beispiel: Eine zugelassene Ernährungstherapeutin erstellt Kunden auf Auftrag einen digitalen Diät-Plan.
Diese Ausnahme gilt aber nicht, wenn eine solche Leistung ohne aktivem Zutun von Experten aus dem Gesundheitsberuf erbracht wird. Für solchen Anwendungen kommt das VGG sehr wohl zur Anwendung.
Beispiel: Eine kostenpflichtige öffentlich verfügbare App, die Blutwerte vollautomatisch überwacht und auswertet.
- Glücksspieldienstleistungen mit Geldeinsatz der Verbraucher (Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele, Wetten, Glückspiele mit Geschicklichkeitselementen, usw. siehe Glückspielgesetz GSpG)
- Finanzdienstleistungen im Fernabsatz (im Sinne der Verordnung Richtlinie 2002/65/EG Artikel 2 lit.b ist das jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung)
- Open Source: Wenn ein Unternehmen quelloffene Gratissoftware anbietet, und hier personenbezogene Daten aus rein funktionellen oder Sicherheitsgründen verarbeitet werden. Der Kunde "bezahlt" hierbei nicht mit seinen personenbezogenen Daten.
- Bei teils digitalen Veranstaltungen, die nicht ausschließlich digital vertrieben oder übermittelt werden. (Stattdessen z.B. §§ 920, 1168, 1447 ABGB)
Beispiel:
Person A hat Tickets für eine Theateraufführung und kann sich diese auf Wunsch auch im Internet ansehen. Person A entscheidet sich für die virtuelle Darbietung und es gibt Probleme damit. Das VGG regelt nicht den Gewährleistungsanspruch von Person A gegenüber dem Theater. Person B möchte dieselbe Theatervorführung über eine Streaming App eines Drittanbieters sehen und es gibt Probleme damit. Hier regelt das VGG den Gewährleistungsanspruch von Person B gegenüber dem Streaming-Anbieter.
Fristen
Gewährleistungsfrist
Das ist jener Zeitraum, innerhalb dessen der Mangel hervorkommen muss (§10 VGG). Diese Frist beträgt – weil es sich beim Warenkauf immer um bewegliche Sachen handelt – grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Wenn es sich dabei um mehrere Teilleistungen (z.B. regelmäßige Downloads) handelt, die nacheinander erfolgen, gilt der Zeitpunkt der jeweiligen Bereitstellung als Datum an dem der Mangel hervortrat. Anders als bei den zwei Jahren bei Sachmängeln gibt es keine Gewährleistungsfrist bei Rechtsmängeln bei einmaliger Leistung. Hier gilt also keine Zeitgrenze der Geltendmachung, beispielswese bei verkauften digitalen Nutzungsrechten.
Bei befristeten oder unbefristeten Verträgen (z.B. Abonnements) wo die Leistung fortlaufend erbracht wird, muss die Leistung über den ganzen Geltungszeitraum mangelfrei und Haftung durch den Anbieter gewährt sein. Bei solchen Verträgen wird bei der Frist auch nicht zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden.
Vermutungsfrist
Gewährleistung gibt es nur dann, wenn der Mangel eines Produkts bereits bei der Übergabe bestand. Der Schaden darf also nicht erst später durch falsche Benutzung entstanden sein. Innerhalb der Vermutungsfrist wird vom Gericht ausgegangen, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe da war. Die Erweiterung dieser Frist durch die Reform von sechs auf zwölf Monate bringt Konsumenten also in eine günstigere Lage. Vor der Reform trat die sogenannten Beweislastumkehr nach einem halben in Kraft und es war für Verbraucher nach sechs Monaten schwierig zu beweisen, dass ein Produkt von Beginn an mangelhaft war.
Beispiel: Einschaltknopf eines Smartphones funktioniert im elften Monat ab Kauf nicht mehr. Das Unternehmen muss beweisen, dass der Schaden erst nach dem Kauf entstanden ist.
Verjährungsfrist
ist jener Zeitraum, in welchem Verbraucher:innen beim Unternehmen die Mängel geltend machen können, die während der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind (§28 VGG).
- Sachmängel verjähren 3 Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist.
- Rechtsmängel verjähren 2 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem ein Mangel vom Verbraucher erkannt wird.
- Bei befristeten oder unbefristeten fortlaufenden digitalen Leistungen 3 Monate nach dem Ende der Bereitstellung der Leistung (keine Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln)
Verpflichtung zu Updates
Unternehmen haften dafür, dass von ihm bereitgestellte digitale Güter
- die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben
- die objektiv erforderlichen Eigenschaften haben
- dass allfällige Aktualisierungspflichten erfüllt werden
- dass im Fall einer Montage, Installation oder Integration (Kompatibilität) diese auch sachgemäß durchgeführt werden
Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die angebotene Leistung für die Vertragsdauer weiterhin dem Vertrag entspricht. (z.B. Sicherheitsupdates). Händler dürfen hier auch auf Updatemöglichkeiten durch Dritte - in der Regel die Hersteller - verweisen. Unternehmen dürfen allerdings in den AGBs wiederum keine eigenen Updatevereinbarung hineinschreiben. Jegliche Abweichungen müssen Kunden explizit mitgeteilt und deren Einverständnis eingeholt werden.
Sofern Kunden bei Vertragsabschluss einer Abweichung davon nicht ausdrücklich zugestimmt haben, müssen Unternehmen bei einer
- Einmalleistung abhängig vom Einzelfall je nach Zweck und Art der Ware die Updates erbringen, die "vernünftigerweise zu erwarten" wären. Bei einer Ware mit digitalen Elementen sind das zumindest die ersten zwei Jahre, in denen Gewährleistung gilt. (Beispiel: Systemupdates für einen gekauften E-Book Reader, die das Funktionieren wie ab Kaufdatum sicherstellen.)
Bei einzeln bezogenen digitalen Inhalten gilt ein "erwartbarer Zeitraum". Diese Wortwahl ist im Gesetz recht unkonkret und erst Gerichtsverfahren werden klären, was bei Aktualisierungsleistungen als "üblich" und und als "vernünftigerweise zu erwarten" eingestuft wird. (Beispiel: Download einer Software für das Betriebssystem Windows. Nach einem Windows Update funktioniert diese Software nicht mehr.) - Bei fortlaufenden Leistungen in einem Zeitvertrag besteht die Aktualisierungspflicht für den gesamten Zeitraum.
(Beispiele: Jahresmitgliedschaft auf einer Dating Plattform, zweijährige Miete eines Cloud Datenspeichers usw.)
Links
Umfassender Artikel zu Gewährleistung auf Konsument.at
https://konsument.at/gewährleistung
Artikel auf Verbraucherrecht zum neuen VGG
https://verbraucherrecht.at/gewaehrleistung-neuerungen-ab-2022/5877
Bundesgesetzblatt Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_I_175/BGBLA_2021_I_175.html
EU Richtlinie 2019/770 über Bereitstellung digitaler Inhalte / Dienstleistungen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0770
WKO erklärt Ausnahmen und Definitionen des VGG
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/vgg-anwendungsbereich-ausnahmen-definitionen.html
VGG Gesetzestext (PDF)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00949/fname_983171.pdf