An wen meine Forderung als Fluggast richten?
Bei Reiseproblemen können sich Ansprüche gegenüber einer Fluglinie ergeben, die Ihnen durch die EU Fluggastrechteverordnungen oder Drittstaaten gewährt sind. Oft sind aber mehrere Airlines oder Buchungsplattformen an der Leistungserbringung beteiligt. An wen soll ich also die Forderung stellen?
Begriff "ausführende" Fluglinie
Es kommt immer öfter vor, dass Hin- und Rückflug oder sogar beide Flüge von einer anderen als der Fluggesellschaft durchgeführt wird, bei der Sie gebucht haben.
Bei Verspätungen ist es immer die ausführende Fluglinie (operating carrier), an die man sich mit Ansprüchen wenden muss. Hin- und Rückflug gelten immer als zwei eigenständige Flüge, auch wenn sie zusammen gebucht wurden.
Dies kann sein, wenn eine Fluglinie die Maschine und das Personal einer anderen Fluglinie mietet (sogenanntes "Wet-Lease") oder wenn die Fluggesellschaften sich einen Linienflug teilen (sogenanntes "Code-Sharing") oder wenn Sie über eine Buchungsplattform gebucht haben. Um zu prüfen, ob das vertragliche und das ausführende Luftfahrunternehmen unterschiedlich sind, können Sie in den Flugunterlagen nachsehen. Meist ist der jeweilige Flug mit "operated by" oder "durchgeführt durch" mit dem Namen der ausführenden Fluglinie angegeben.
Sie erkennen auch anhand der Flugnummer (IATA Code) bestehend aus 1-3 Buchstaben und 3-4 Zahlen welche Fluglinie die ausführende Fluggesellschaft für den jeweiligen Flug ist (z.B. LH = Lufthansa, OS = Austrian Airlines, OE= Laudamotion usw.).
Achtung: verwechseln sie den Flug-Code nicht mit einem Buchungscode, den Sie auf einer Buchungsplattform (z.B.Opodo oder GoToGate) erhalten. Sie können Flugnummern auf dieser Webseite überprüfen.
Flug über Plattform gebucht
Wer kann mir helfen?
Es gibt etliche profitorientierte Fluggastrechteportale (euflight, fairplane, flugrecht.de, ersatzpilot.de, flightright, flug-verspaetet.de, compensation2go, WkdF, Airhelp usw.), die für Sie den Anspruch bei der Fluglinie geltend machen. Solche "Legal-Tech" Unternehmen fordern Provisionen zwischen einem viertel bis zur Hälfte des Streitwertes und nehmen in der Regel juristisch nur einfach zu lösende Fälle an. Zudem lehnt die größte europäische Fluglinie Ryanair Ansprüche durch Legal Tech Unternehmen in ihren AGBs grundsätzlich ab.
Somit kann man sich die Provision ersparen. Wir empfehlen stattdessen zuerst selbst eine Beschwerde an die Fluglinie zu richten, indem sie das offizielle Fluggastrechteformular der EU oder unseren Musterbrief (siehe Downloads) an die Fluglinie senden.
Wenn die Airline auf diese Beschwerde hin den Ansprüchen 2 Monate lang nicht nachkommt, können Sie staatliche Schlichtungsstellen oder von der EU eingerichteten Einrichtungen wie die Europäischen Verbraucherzentren beauftragen. Diese unterstützen Sie, sofern Ihre eigene schriftliche Beschwerde erfolglos war:
Kostenfreie Unterstützung:
- EVZ (nur ausländische Fluglinie mit Hauptsitz in EU)
- APF (Flug muss in Österreich starten / landen oder österreichische Fluglinie)
- Ombudsstelle (in- und ausländische EU Fluglinie, wenn Internetbuchung)
- Verbraucherschlichtung (wenn andere Schlichtungsstellen nicht zuständig)
Kostenpflichtig:
- VKI (Flug einer ausländischen Nicht-EU Fluglinie muss in Österreich starten / landen oder österreichische Fluglinie)
Links
Artikel zu Gerichtsurteil über einbehaltene Rückzahlung durch Buchungsplattform auf verbraucherrecht.at
https://verbraucherrecht.at/wenn-die-fluggesellschaft-den-reisevermittler-statt-den-fluggast-zahlt/64997
Your Europe - Fluggastrechte Portal der EU
https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm
Webseite Flightera zum Überprüfen von Flugnummern
https://www.flightera.net/
Unsere Überblicksseite zu Fluggastrechten
https://europakonsument.at/rechte-von-flugpassagieren/64857