Konsumenten, die einen Flug über ein (Online-)Reisebüro gebucht haben, schildern uns immer wieder folgende Situation:
Der Flug wurde einige Zeit im Voraus annulliert. Die Fluglinie informierte das Reisebüro mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflug darüber. Dieses leitete die Information aber nicht, oder erst kurz vor dem geplanten Abflug, an den Konsumenten weiter.
Wer trägt die Verantwortung?
Kann der Passagier eine Ausgleichszahlung als Entschädigung für die Annullierung fordern? Wesentlich ist, ob er mehr oder weniger als 14 Tage vorab darüber informiert wurde.
Bisher entstand dann oft das Problem, dass die Airline dem Reisebüro die Schuld gab, das die Information über die Annullierung nicht weitergegeben hatte, und sich weigerte, die Ausgleichszahlung zu zahlen. Bei einem Prozess in den Niederlanden wandte sich nun das Gericht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), mit der Frage, wem das Fehlverhalten eines Dritten, wie etwa einem (Online-)Reisebüro, zuzurechnen ist.
Urteil des EuGH
Der EuGH hat nun klargestellt: Entscheidend ist, wann die Information beim Passagier selbst ankommt.
Die Airline schuldet dem Konsumenten eine Ausgleichszahlung, auch wenn sie das Reisebüro oder eine andere dazwischen geschaltete Firma zeitgerecht informierte. Sie kann sich nur im Nachhinein bei der Drittfirma schadlos halten.
Die Pressemeldung zum Urteil in der Rechtssache C-302/16 finden Sie unter diesem Link oder durch Klick auf untenstehendes Symbol.
Weitere Informationen zu Ihren Rechten bei Annullierung, Verspätung oder verweigertem Boarding können Sie in unserem Artikel nachlesen.
Tipp: Verwenden Sie auch unsere kostenlosen Musterbriefe, um Ihre Ansprüche gegen die Fluglinie durchzusetzen.