Coronavirus: Absagen von Veranstaltungen
Der Gutschein ist nicht namensgebunden und kann somit an jede Person weitergegeben werden.
Für den Konsumenten dürfen bei der Ausstellung des Gutscheines keine Kosten anfallen. Eine Klage hat Klarheit darüber gebracht, dass Kunden auch keine Vermittlergebühren verrechnet werden dürfen. Da das Gesetz abermalig verlängert wurde, gilt es auch für Veranstaltungen bis zum Monatsende Juni 2022. Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2023 nicht eingelöst werden, muss der Veranstalter auf Verlangen des Konsumenten den Betrag in bar erstatten.
Die Höhe des Ticketpreises entscheidet, wie die Erstattung im Einzelfall aussieht:
- Bis € 70,- kann der Veranstalter einen Gutschein ausstellen
- Zwischen € 70 – 250,- hat man als Konsument das Recht den entsprechenden Betrag in bar zu bekommen
- Alle Beträge über € 250,- darf der Veranstalter wieder in Gutscheinen ausstellen
- Wenn ein Ticket somit insgesamt € 280,- gekostet hat, bekomme ich als Ersatz einen Gutschein in Höhe von € 100,- und eine Geldbetrag in Höhe von € 180,-.
Falls die abgesagte Veranstaltung Teil eines Abonnements war (zB Fußball-Abo), kann man als Verbraucher statt dem Gutschein auch verlangen, dass die zu erstattende Gebühr mit dem nachfolgenden Abo verrechnet wird.
Links zum Thema
Artikel dazu auf Verbraucherrecht.at
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4602&cHash=41d31475d417acaf69c9810efc1287cd
Österreichischer Nationalrat: Gesetzestext
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00043/index.shtml
Artikel auf Verrbaucherrecht über Verlängerung des KukuSposiG
https://verbraucherrecht.at/erneute-verlaengerung-des-kukusposig/64398
Artikel auf Verrbaucherrecht über Klage gegen Vermittlergebühren bei coronabedingt abgesagten Veranstatlungen
https://verbraucherrecht.at/kukusposig-vermittler/65120