Wer nach einer Flugverspätung eine Ausgleichszahlung fordert, muss keinen Beweis vorlegen, dass er rechtzeitig zum Abflug am Gate war. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil entschieden, nachdem die britische Airline easyJet einen solchen Nachweis von Passagieren gefordert hatte.
Dem Urteil war ein Verfahren in Frankreich vorausgegangen. Die Kläger hatten bei easyJet die Strecke Paris - Venedig und retour gebucht. Am Rückflug kam es zu einer Verspätung von knapp über drei Stunden, weswegen die Passagiere eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung forderten (mehr zu Ihren Fluggastrechten finden Sie in unserem Artikel Probleme auf Flugreisen).
EasyJet hatte in diesem Fall nicht bestritten, dass der Flug selbst verspätet war. Die Airline bestand aber darauf, dass die Kläger mittels einer Boardkarte nachweisen sollten, dass sie bei der Abfertigung des Fluges anwesend waren. Die Konsumenten zogen in Frankreich vor Gericht, welches sich dann mit der Bitte um Klärung an den EuGH wandte.
Laut dem EuGH ist aber davon auszugehen, dass sich Passagiere, die eine bestätigte Buchung für einen Flug haben und tatsächlich mit diesem geflogen sind, natürlich auch zur Abfertigung eingefunden haben. Eine extra Bescheinigung durch eine Boardkarte oder ein anderes Dokument sei somit nicht notwendig. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Airline Anhaltspunkte bekannt sind, dass der Passagier – entgegen seiner Aussage – nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurde.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier: EuGH zu easyJet