Mit einem aktuellen Urteil klärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine lange strittige Rechtsfrage zugunsten der Konsumenten: Bucht man eine Verbindung mit Umstieg und kommt es auf der zweiten Teilstrecke zu einer Verspätung, steht den Passagieren auch dann eine Entschädigung zu, wenn der zweite Flug außerhalb der EU und die durchführende Airline keine europäische war.
Anlass für dieses Urteil war der Fall von elf tschechischen Konsumenten, die einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht hatten. Die erste Teilstrecke wurde von der tschechischen Fluglinie České aerolinie durchgeführt, bei der sie auch gebucht hatten. Den Teil von Abu Dhabi nach Bangkok übernahm dann die Etihad Airways.
Der erste Flug landete pünktlich in Abu Dhabi, beim zweiten kam es zu einer Verspätung von 488 Minuten. Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der EU steht Passagieren bei solchen langen Verzögerungen von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Daher forderten die elf Konsumenten eine solche von České aerolinie.
Der Fall kam in Tschechien vor die Gerichte, welche sich dann an den EuGH wandten. Dieser urteilte, dass die tschechische Fluglinie die Entschädigung an ihre Passagiere auszahlen muss, denn:
- Der Flug mit Umstieg war Gegenstand einer einzigen Buchung bei České aerolinie.
- Der erste Teilflug fand im Gebiet eines Mitgliedsstaats statt und wurde von einer europäischen Airline durchgeführt.
- Dadurch kann České aerolinie als ausführendes Unternehmen eingestuft werden und ist somit zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet.
Allerdings hält der EuGH weiters fest, dass sich die tschechische Airline die Kosten der Entschädigungszahlungen von der außereuropäischen Etihad Airways, welche die Verspätung verschuldet hat, zurückholen kann.
Nähere Informationen finden Sie in der entsprechenden Pressemeldung des EuGH.
Weiters können Sie alles über Ihre Rechte als Flugreisender bei Verspätungen und Ausfällen in unserem Artikel nachlesen: Probleme auf Flugreisen