Zum Inhalt

Insolvenz von Lowcostholidays und Hoteling

Tipps für betroffene Konsumenten

Zurzeit kontaktieren viele Konsumenten das EVZ Österreich mit Fragen zu dem Unternehmen Lowcostholidays Spain S.L. Dieses betreibt die Websites „Lowcostholidays.com“ und „Hoteling.com“, auf denen z.B. Hotels und Flüge gebucht werden können.

Vor kurzem wurde bekannt, dass dieser Reisevermittler Insolvenz angemeldet hat. Leider ist die momentane Lage sehr unübersichtlich. Das EVZ Österreich hat recherchiert.

Insolvenzverfahren

Die Firma Lowcostholidays Spain S.L. verweist derzeit auf einen Gerichtsbeschluss vom High Court London, demzufolge Insolvenzverwalter aus Großbritannien bestellt wurden. Das deutet darauf hin, dass die Abwicklung der Firmeninsolvenz über Großbritannien und nicht über den Sitz in Spanien erfolgen dürfte. Genauere Informationen, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird und wenn ja, wo und bis wann Forderungen angemeldet werden können, liegen derzeit noch nicht vor. Daher sollten Sie diesbezüglich regelmäßig auf "Lowcostholidays.com" und "Hoteling.com" nachsehen, ob es Neuigkeiten gibt.

Empfehlungen des EVZ Österreich

Bei reinen Hotelbuchungen (nicht Pauschalreisen) haben viele Konsumenten zwar den Betrag für die Übernachtungen schon an den Vermittler bezahlt, dieses Geld wurde aber niemals an die Hotels/Unterkünfte weitergegeben.

Sofern dies der Fall ist, kann eine Erstattung nicht vom Hotel verlangt werden. Das EVZ rät zu folgenden Schritten:

  • Hotel/Flug/Transfer: Je nachdem, was für eine Leistung Sie über die Website gebucht haben, raten wir Ihnen, sich bei der entsprechenden Firma (Airline, Hotel, etc.) zu erkundigen, ob Ihre Buchung bestätigt werden kann und die Firma das Geld von LowCostHolidays erhalten hat.
  • Kreditkartenzahlung: Falls das Geld nicht weitergeleitet worden ist, empfehlen wir, mit Ihrem Kreditkartenunternehmen in Kontakt zu treten. Fragen Sie nach, ob man das Geld zurückholen kann. Konsumenten haben berichtet, dass dies möglich war, wenn sie belegen konnten, dass die Leistung von ihnen zwar bezahlt wurde, aber nicht erbracht werden konnte. Diese Rückbuchung nennt man Chargeback. Es handelt sich dabei um eine Kulanzlösung, es besteht kein Rechtsanspruch Ihrerseits!
  • Überweisung: Falls das Geld per Banküberweisung bezahlt wurde, ist eine Rücküberweisung nicht möglich.
  • Versicherung: Falls die Leistung bei der entsprechenden Firma somit nicht bezahlt worden ist und Sie das Geld nicht retour erhalten, empfehlen wir bei einer allfälligen Versicherung (Reiseversicherung, Versicherung über Kreditkarte, Schutzbrief etc.) nachzufragen, ob diese den Schaden übernehmen würde.
  • Konkursverfahren: Sollten all diese Schritte nicht möglich sein, bleibt Ihnen nur, Ihre Forderung offiziell beim Konkursverfahren anzumelden. Hierfür empfiehlt das EVZ, regelmäßig die Website der Firma LowCostHolidays für Updates zu besuchen.

Links zum Thema

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Black Friday: Hype und Fakten

Black Friday: Hype und Fakten

Ende November ist Black Friday, der bekannteste Aktionstag des Handels im Jahr. Doch Schnäppchenjäger sollten vorsichtig sein. Den Händlern geht es vor allem darum, Umsatz anzukurbeln und die Warenlager zu leeren. Ob sich die bombastisch beworbene Ersparnis wirklich einstellt, ist oft fraglich.

Warnung vor wmshoe

Wmshoe.com ist ein Online Schuhanbieter, der Produkte minderwertiger Qualität von China nach Europa verschickt. Es ist ein Paradebeispiel von Dropshipping. Bestellen Sie woanders!

Kreditkarten contra Abofallen

Kreditkarten contra Abofallen

Seit Jahresbeginn müssen die drei größten Kreditkartenfirmen in der EU besser vor unseriösen Abonnements schützen, indem sie im Bezahlprozess genauer über informieren, dass man Leistung mit wiederkehrenden Zahlungen ersteht.

Sozialministerium
VKI
EU
ECC
Zum Seitenanfang