EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedsstaat als ihrem Heimatland leben, hatten bisher oft mit hohem bürokratischen Aufwand und damit verbundenen Kosten zu kämpfen. So musste etwa für manche Urkunden ein Echtheitsvermerk vorgelegt werden. Dank einer neuen Verordnung der EU zu öffentlichen Urkunden entfällt dies nun.
Keine Kopie und Übersetzung mehr notwendig
Für öffentliche Urkunden, die in einem EU-Land ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen EU-Landes vorgelegt werden, ist nach der neuen Verordnung ein solcher Echtheitsvermerk nicht mehr notwendig. Außerdem muss in vielen Fällen keine beglaubigte Übersetzung oder Kopie mehr angefertigt werden. Stattdessen gibt es Standardformulare in allen EU-Sprachen, die den Urkunden beigelegt werden können.
Eine EU-Behörde muss die Urkunden, die von einer anderen EU-Behörde ausgestellt werden, als echt anerkennen. Sollte sie berechtigte Zweifel haben, kann sie dies bei der ausstellenden Behörde oder auf einer IT-Plattform, dem Binnenmarkt-Informationssystem, prüfen.
Für folgende öffentliche Urkunden gilt die neue Verordnung:
- Geburt
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
- Tod
- Namen
- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
- Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe
- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
- Abstammung
- Adoption
- Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit und
- das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament
Außerdem gibt es für folgende Urkunden mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfen:
- Geburt
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
- Tod
- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)
- Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und
- Vorstrafenfreiheit
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der EU-Kommission.