Heute tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, welche das grenzüberschreitende Erben einfacher gestalten soll. Wenn der Verstorbene Vermögen oder einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat besitzt, hat das bisher zu großen Komplikationen geführt. Denn dann musste erst geklärt werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt und teilweise entstanden dadurch mehrere Verfahren in unterschiedlichen Ländern.
Lebensmittelpunkt entscheidend
Mit der neuen Verordnung ist dies nun klar geregelt: Ab sofort ist der "Ort des gewöhnlichen Aufenthalts" maßgeblich, also der geographische Lebensmittelpunkt.
Ein Beispiel: Wenn ein Österreicher jedes Jahr den Winter in Italien verbringt, aber ansonsten in Wien lebt und arbeitet, so ist österreichisches Recht anzuwenden. Ist er allerdings komplett nach Italien gezogen, um dort seine Pension zu verbringen, wird italienisches Recht herangezogen.
Wahlmöglichkeit
Sollte man mit dieser Regelung nicht zufrieden sein, kann man mit dem Testament festlegen, dass das nationale Recht eines anderen Mitgliedsstaates herangezogen werden soll. Damit kann verhindert werden, dass für die Hinterbliebenen negative Effekte entstehen bzw. das Verfahren aufgrund von sprachlichen Barrieren behindert wird.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten ausgenommen Dänemark, Irland und Großbritannien und für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015.
Nähere Informationen finden Sie hier:
help.gv.at: Wichtige Neuerungen beim Erben innerhalb der EU
EU-Kommission: Neue EU-Vorschriften zur einfacheren Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU
e-justice Portal: Erbrecht