Bestpreisklauseln bleiben weiterhin verboten. Damit entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen zwei Anträge der Buchungsplattformen booking.com und Expedia.
Anfang 2017 sind Bestpreisklauseln als "aggressive Geschäftspraktiken" eingeordnet worden (im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie im Preisauszeichnungsgesetz).
Dagegen wollte booking.com vorgehen. Die Plattform argumentierte unter anderem, dass das Verbot sie in der freien Formulierung ihrer Verträge einschränken würde. Zuvor konnten Vermittler wie booking.com und Expedia Hotels dazu verpflichten, bei ihnen die günstigsten Zimmerpreise anzubieten.
Der VfGH entschied jetzt, dass diese Einschränkung gerechtfertigt ist, da der Schutz des freien Wettbewerbs wichtiger sei: "Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen."
Ein zweiter Antrag von Expedia wurde mit Hinweis auf die Entscheidung zu booking.com abgelehnt.
Somit bleibt es Hotels selbst überlassen, wo sie welche Preise für ihre Zimmer anbieten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des VfGH.