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Icons auf Mobilgerät Display von Amazon, Aliexpress, Alibaba und anderen Onlinemarktplätzen
Vorwiegend auf fernöstlichen Online Marktplätzen wird von manchen Vertragshändlern zur Zeit nicht nach Österreich geliefert. Bild: BigTunaOnline / Shutterstock

Nichtlieferung wegen neuer Verpackungsverordnung

In Österreich wurde mit Anfang des Jahres die nationale Verpackungsverordnung aktualisiert. Seither müssen Importeure und Firmen ohne Sitz in Österreich eine heimische bevollmächtigte Person für Verpackungsmaterialien ernennen, sonst droht Strafe. Für viele kleinere Onlinehändler bedeutet das einen Mehraufwand, den sie zur Zeit nicht bereit sind zu stemmen. Deshalb ist in Webshops vermehrt zu beobachten, dass Lieferung nach Österreich derzeit ausgeschlossen ist.

Rechtlicher Hintergrund: Das österreichische Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde novelliert und gilt seit dem Jahreswechsel (Bundesgesetzblatt 12. &  29.12.2021). Davor musste der Handel nur in der Branche von Elektroaltgeräten bevollmächtigte Vertreter:innen benennen. Diese Pflicht Verantwortliche zu bestellen, wurde nun auf den gesamten Verpackungsbereich generalisiert. Ausgenommen sind nur solche Unternehmen, die in einer vorgelagerte Vertriebsstufe bereits am österreichischen Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (§ 13g Abs 3 AWG). Neu ist allerdings auch, dass diese vorgelagerte Vertriebsstufe innerhalb Österreichs liegen muss.

Mit anderen Worten - Handelsunternehmen können nicht mehr ausländische Firmen für die Einmeldung in das österreichische Abfallverwertungssystem beauftragen, sofern sie Endverbraucher:innen direkt beliefern. Nur wenn eine Firma aus dem Drittstaat ein österreichisches Importunternehmen nutzt, entfällt die Pflicht eine juristische oder natürliche Person als Vertretung zu bevollmächtigen und geht auf die österreichischen Geschäftspartner über. Die bevollmächtigten Vertreter:innen müssen Sitz und Zustelladresse im Inland haben, und übernehmen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG. Sie verfügen über eine notariell beglaubigte Vollmacht des ausländischen Unternehmens und sind beim Umweltministerium über das EDM-Portal (Elektronisches Datenmanagement Umwelt) registriert. 

Verursacher an Kosten beteiligen

Die Bevollmächtigten müssen laut Verpackungsverordnung (VVO) Meldungen über eingeführte Verpackungsarten und Mengen machen und werden bei Verstößen gestraft. Die meisten ausländischen Firmen ohne österreichische Geschäftspartner wenden sich nun an die Altstoff Recycling Austria AG (ARA AG). Diese Dachorganisation unter Aufsicht des Umweltministeriums sorgt für die Erfassung und Verwertung sämtlicher in Verkehr gesetzter Verpackungen. Als Non-Profit stellt sie ausländischen Partnern auf Lizenzbasis vermittelte Bevollmächtigte als Service zur Verfügung. Einnahmen daraus fließen nun in die nationale Abfallverwertung zurück, Recyclingsysteme werden aus den Mehreinnahmen verbessert. Sehr ähnliche Verfahren entstehen zur Zeit in anderen europäischen Ländern.

Im Fernabsatz liefert der klassische Webshop immer häufiger direkt aus dem Ausland und zwar ohne heimischen Vertriebspartner. Somit hatte der Staat bisher wenig Information und Handhabe bei den Unmengen an Tonnen vom importiertem Verpackungsmüll. Vor 2023 musste dabei einerseits das Verpackungsaufkommen nicht gemeldet und andererseits fielen so auch keine Gebühren für die Teilnahme am national Verpackungsverwertungssystem an. Wenn in Österreich agierende Online Marktplätze solche Händler:innen listen, die nicht am Verwertungssystem teilnehmen, so werden diese Marktplätze nun mit hohen Verwaltungsstrafen belegt.

Zu viel Müll durch Web-Bestellungen

In Europa liegt das Aufkommen allein bei Kunststoffverpackung bei rund 30 Megatonnen (Millionen Tonnen) pro Jahr. Österreich hat ein jährliches Gesamtmüllaufkommen durch Privathaushalte von nicht ganz 5 Megatonnen zu bewältigen. Tendenz steigend, der wachsende Onlinehandel hat daran einen wesentlichen Anteil. Im Schnitt fallen pro EU Haushalt rund eine halbe Tonne Haushaltsmüll im Jahr an. Österreich liegt darüber, der durchschnittliche Privatkonsum hierzulande verursacht fast um ein Fünftel mehr Jahresabfall pro Haushalt. (Quellen: StatistaEurostat) Ab Jänner 2025 soll in Österreich deshalb auch das Mehrwegsystem für Getränkeverpackungen ausgebaut werden; mit weiteren Neuerungen im österreichischen Verpackungsgesetz. Verschlüsse und Deckel müssen dann bei Einwegkunststoff Getränkebehältern fest mit diesen verbunden sein und es soll auch Einwegpfand für Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall eingeführt werden.

Wenn Aliexpress & Co nicht liefern

Wer zur Zeit also im Warenkorb das Lieferland Österreich auswählt, hat es vielleicht schon bemerkt. Die Lieferung in unser Land ist derzeit oft nicht verfügbar. Vor allem bei Billigstangeboten aus Fernost ist zu beobachten, dass Angebote für österreichische Shopper wegen der neuen Verpackungsverordnung ausgesetzt werden. Das reduzierte Angebot wird in der Branche allerdings nur als Übergangsphase verstanden, bis Dritthändler auf Amazon Marketplace, Alixexpress, Allegro, Alibaba usw. die formellen Bedingungen wieder erfüllen. Dem heimischen Handel ist die Angleichung bei der Pflicht zur Bezahlung den Recycling-Gebühren natürlich willkommen, man sah sich hier im Wettbewerbsnachteil. Die neuen Gebühren werden in den Verkaufspreis einkalkuliert werden und somit Billigstangebote im Preis etwas steigen.

Sollten Sie vor dem Jahreswechsel eine Bestellung getätigt haben, und die Lieferung wird nun nicht durchgeführt, dann empfehlen wir einen Vertragsrücktritt vor Warenlieferung binnen offener Frist. Sie können dafür folgenden Musterbrief nutzen:

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