Immer wieder kontaktieren uns verwunderte Konsumenten, da sie auf ihrer Handyrechnung Positionen mit dem Titel "Einkauf digitaler Güter" finden. Manchmal ist es eine einzelne Abbuchung, manchmal mehrere kleine hintereinander.
Unter dem Kauf digitaler Güter versteht man die kostenpflichtige Bestellung von Klingeltönen, Hintergrundbildern, gewissen Handyspielen, Bildschirmschonern, etc. Dies kann über SMS, WAP und WEB geschehen.
Vertrag über SMS
Die Bestellung per SMS ist insbesondere für Klingeltöne und Bilder beliebt. Sie senden eine SMS an die Rufnummer des Anbieters. Dieser schickt Ihnen dann den Klingelton oder eine Anleitung bzw. einen Link oder einen PIN für den Download und/oder die Installierung retour.
Vertrag über WAP
WAP ist die Abkürzung für "Wireless Application Protocol". Eine WAP-Seite ist eine Internetseite, die über das Handy mit dem dort installierten Internetbrowser angesurft wird. Das ist sowohl über ein Smartphone, als auch über ein herkömmliches Handy mit Tastatur und kleinem Display möglich.
Dort gibt man dann, wie bei jedem anderen Einkauf in einem Onlineshop, Produkte in einen Warenkorb und bestellt diese. Geliefert wird nicht ein Paket mit der Post, sondern ein Link oder ein PIN für den Download und/oder die Installierung des Klingeltons, Logos, Spiels etc.
Vertrag über WEB
Unter WEB versteht man den Einstieg in "normale" Internetseiten über Ihren PC oder Ihr Tablet. Sie erwerben die Freischaltung des Zugangs zu diesen bestellten digitalen Gütern, damit Sie diese dann auf Ihrem Handy nutzen können.
Die Bezahlung dieser Güter (Klingelton etc.) erfolgt immer über die Handyrechnung. Man muss diese bei Vertragsabschluss, also der Onlinebestellung, angeben.
Versehentlich bestellt
Solange es bei einer bewussten Bestellung mit einmaliger Bezahlung eines fixen Betrages bleibt, gibt es normalerweise keine Reklamationen. Oft ist es jedoch so, dass Konsumeten glauben, sie bezahlen die Gebühr für z.B. das Handy-Spiel ein Mal, de facto handelt es sich jedoch um ein Abo, dass alle paar Tage erneut verrechnet wird.
Beim Durchlesen des Angebots ist also Vorsicht geboten – der Teufel steckt oft im Detail!
Können Sie absolut ausschließen solche Dienste bestellt zu haben, so teilen Sie das Ihrem Mobilfunkbetreiber mit.
Im Regelfall ist es allerdings so, dass die Zusatzleistung schon bestellt wurde, wenn auch versehentlich, indem man beim Internetsurfen am Handy wo "falsch" draufklickte oder vorschnell auf eine SMS antwortete.
Wo reklamieren?
Rückfragen beim Handyanbieter ergeben oft, dass eine ausländische Firma diese Beträge in Rechnung stellte.
Konsumenten berichten uns, dass die Antwort auf ihre Reklamation war, der österreichische Handyprovider könne dagegen nichts machen. Er könne auch dann nicht weiterhelfen, wenn man sich ganz sicher ist, keine Abos bestellt oder zusätzlichen Leistungen in Anspruch genommen zu haben.
Das ist so nicht in Ordnung
Zunächst haben Sie einen Anspruch darauf zu erfahren, welches Unternehmen Ihnen diese zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellt. Bei einigen Handyprovidern ist dies in der Detailabrechnung über das Online-Kundenportal abrufbar. Können Sie die Information dort nicht finden, sollte die Hotline des Telefonanbieters die entsprechende Auskunft erteilen.
Haben Sie die digitalen Güter sicher nicht bestellt oder möchten Sie von einem versehentlich bestellten Vertrag zurücktreten bzw. ein Abo kündigen, ist es ratsam, einen Einspruch gegen die Handyrechnung zu machen.
3-monatige Einspruchsfrist
Laut Auskunft der RTR, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in Österreich, kann der Mobilfunkbetreiber als "Erfüllungsgehilfe" der Firma angesehen werden, die die digitalen Güter verkauft und über Ihre Handyrechnung abrechnet.
Folglich müssen Sie sich nicht direkt an die oft ausländische Firma wenden und dort um Ihr Geld kämpfen. Sie können einfach bei Ihrem Handyprovider gegen die Abbuchung protestieren und sicherheitshalber den Rücktritt erklären. Achten Sie darauf, dass Sie das innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist für die Mobilfunkrechnung tun.
Wir raten Ihnen, gemeinsam mit dem Rechnungseinspruch von Ihrem Handybetreiber das Formular für die Forderungsabtretung zu verlangen. Damit wird der Drittfirma sozusagen mitgeteilt, dass sie die Kosten für die angeblich bestellte Zusatzleistung direkt von Ihnen fordern muss.
Der Handyanbieter sollte den abgebuchten Betrag an Sie rückerstatten.
Europäisches Verbraucherzentrum und RTR helfen weiter
Unserer Erfahrung nach halten Handybetreiber in diesen Fällen leider manchmal das Argument entgegen, sie hätten den Betrag schon an die Drittfirma bezahlt und könnten somit dem Kunden nichts ausbuchen oder rückerstatten. Das ist rechtlich gesehen laut RTR irrelevant und entlastet den Mobilfunkbetreiber nicht. Als Erfüllungsgehilfe der Drittfirma muss er sich Einwendungen gegen diese (so auch Ihre Rücktrittserklärung oder Kündigung) entgegenhalten lassen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Rechnungseinspruchs gegenüber Ihrem österreichischen Handyanbieter, so wenden Sie sich bitte an die RTR.
Sollten Sie nach dem Rechnungseinspruch und der Forderungsabtretung tatsächlich eine Rechnung von der Firma erhalten, die die digitalen Güter verrechnete, und sitzt diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie sich gerne an uns wenden. Übermitteln Sie uns Ihre Fallunterlagen über unser Online-Beschwerdeformular oder schreiben Sie uns eine Mail an info@europakonsument.at. Unsere Hotline (01 588 77 81) ist Mo/Di/Do, 9-12.30 Uhr für Sie da.
- Wir prüfen den Inhalt Ihrer Bestellung genau und helfen beim Vertragsrücktritt, der in vielen Fällen möglich ist.
- Wenn Sie kein Rücktrittsrecht haben sollten, so können Sie den Vertrag immerhin kündigen. Wurde ein Abo über Klingeltöne oder Ähnliches abgeschlossen, so ist dieses bei den meisten Firmen jederzeit kündbar.
- Bei regelmäßiger Kontrolle Ihrer Handyabrechnung zahlen Sie so nur ein Mal für, vielleicht versehentlich, bestellte digitale Güter und nicht mehrere Monate lang.