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Gewinn oder Falle?

Werbeveranstaltungen und Ausflugsfahrten

Das BMASK informiert in einer Broschüre, worauf Sie bei der Anmeldung zu Werbefahrten oder der Teilnahme an solchen achten müssen.

Vorsicht ist geboten!

Viele von Ihnen haben schon in der Post Verständigungen über unverhoffte Gewinne oder Gutscheine für supergünstige Reisen erhalten, die Sie sich im Rahmen einer Ausflugsfahrt oder beim "gemütlichen Beisammensein bei Speis und Trank" in einer Gaststätte abholen können. Und natürlich können Sie auch gerne Freunde mitbringen...

In der Realität ist das sehr oft der Auftakt zu gekonnt inszenierten Präsentationen aller Art. Überteuerte Nahrungsergänzungsmittel werden als medizinische Wundermittel angepriesen, qualitativ minderwertige Gesundheitsprodukte werden um ein Vielfaches ihres wahren Wertes verkauft und gutgläubige KonsumentInnen auf "praktisch kostenlose" Reisen geschickt, ohne dabei die zahlreichen noch anfallenden Gebühren und Zuschläge zu erwähnen.

Häufig stellen sich diese Firmen auch seriöser dar als sie sind – sie werben über Seniorenverbände oder geben sich "hoheitlich" (z. B. Bundesadler oder behördlicher Bescheid).

Durch Novellen zur Gewerbeordnung seit dem Jahr 2008 wurde es KonsumentInnen erleichtert, derartige Fallen zu erkennen. Dennoch! Vorsicht ist geboten!

Ich erhalte die Einladung zu einer Werbeveranstaltung...

1) Die Verknüpfung mit Gewinnzusagen oder Gratisleistungen ist verboten!

Zusendungen an Haushalte dürfen keine Geschenke oder Preise versprechen (etwa "Sie haben garantiert € 1000,- gewonnen").

Uns ist kein Fall bekannt, in welchem die versprochenen Geldgewinne jemals ausbezahlt wurden.

TIPP! Erhalten Sie Post mit derartigen Geschenk- oder Gewinnzusagen – FINGER WEG!

2) Die Einladung muss Mindestinformationen enthalten!

  • Name (Firma) des/der Gewerbetreibenden, ladungsfähige Anschrift (nur ein Postfach genügt nicht!) sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung.
  • Charakterisierung der angebotenen Waren und Dienstleistungen.
  • Im Fall der Bewerbung von Reisen: Name (Firma) sowie Standort des Reiseveranstalters.
  • Ein Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Verkaufs vor Ort bei der Veranstaltung.

TIPP! Fehlt eine dieser Informationen – FINGER WEG!

3) Die Veranstaltung muss behördlich angemeldet sein!

Werden solche Veranstaltungen in Österreich abgehalten, müssen sie unter Vorlage bestimmter Unterlagen im Voraus bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) angemeldet werden. Zwei Wochen vor der Veranstaltung muss feststehen, ob eine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt.

Findet die Veranstaltung im Ausland statt, muss das Versenden der Einladung im Voraus bei der zuständigen Behörde in Österreich (Behörde des Standortes des Unternehmens oder des Ortes, an dem die TeilnehmerInnen der Fahrt abgeholt werden) angezeigt werden.

TIPP! Erkundigen Sie sich ca. 10 Tage vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde am inländischen Standort des Unternehmens bzw am Ort der Abholung zur Werbefahrt, ob die konkrete Werbeveranstaltung ordnungsgemäß angemeldet ist. Wenn nicht – FINGER WEG!

ACHTUNG! Weniger Schutz bei Fahrten ins Ausland!

Bei Fahrten, die ins Ausland führen, umgehen die Firmen oft die strengeren gewerberechtlichen Vorschriften in Österreich.

Informieren Sie sich vor einer Anmeldung, ob die angegebene Firma bereits bekannt ist!
Seit November 2011 hat die Arbeiterkammer-NÖ in Kooperation mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der AK Wien, dem Land Niederösterreich und dem Land Burgenland die Initiative „Hände weg von Werbefahrten“ ins Leben gerufen und erfasst in einer Datenbank bekannt gewordene Informationen zu einschlägigen, unseriösen Firmen.

Sie finden im Internet unter www.haendewegvonwerbefahrten.at eine "schwarze Liste" von Firmen, die durch unseriöse Aktivitäten bereits aufgefallen sind. KonsumentInnen können sich hier vorab informieren, ob die an Sie übersandten Einladungen von einer der dort genannten Firmen stammen.


Aber auch wenn eine Firma in der Ihnen vorliegenden Einladung nicht auf dieser Liste steht, muss dies noch nicht heißen, dass sie seriös ist. Kontrollieren Sie das jedenfalls anhand der unter der Überschrift "Die Einladung muss Mindestinformationen enthalten!" aufgezählten Punkte.

Die AK-NÖ bittet um Zusendung unseriös erscheinender Einladungen, um die Liste laufend aktualisieren zu können.

Während der Werbeveranstaltung...

Vorweg: Eine ordnungsgemäße Anmeldung garantiert noch nicht, dass eine Veranstaltung auch tatsächlich seriös ist!

  • Es dürfen keine Bestellungen entgegengenommen werden!
  • Es dürfen Waren nicht vor Ort verkauft werden!
  • Außerdem ist die Präsentation bestimmter Produkte in Österreich grundsätzlich verboten: Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel, Heilbehelfe, kosmetische Mittel, Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren.
  • Die beworbenen Produkte sind in aller Regel teurer als im normalen Handel und die PräsentatorInnen arbeiten immer wieder mit allen Tricks.
  • Für minderwertige Produkte werden Fantasiepreise genannt und dann vom/von der PräsentatorIn "gesenkt" (einmalige Sonderaktion, etc.).
  • Gesundes Misstrauen bei Versprechungen betreffend die Produkte ist angebracht: Seien Sie bei übertrieben klingenden Anpreisungen vorsichtig und hinterfragen Sie diese kritisch!
  • Je mehr man Sie zu einem Kauf zu überreden versucht, umso mehr sollten Ihre Alarmglocken läuten.

ACHTUNG bei Postfachadressen!

Nur bei einer vollständigen Anschrift (keine Postfachadresse)  kann im Streitfall dem Unternehmen auch eine Klage zugestellt werden. Auch gilt: Die Rechtsdurchsetzung ist sehr schwierig, wenn das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat.

TIPP! Unterschreiben Sie vor Ort nichts!

Nehmen Sie sich allenfalls Informationsmaterial nach Hause mit. Lassen Sie sich nicht einreden, "dass es morgen bereits zu spät ist".

TIPP! KEINE Anzahlung und KEINE Bezahlung für Produkte oder Dienstleistungen bei der Veranstaltung!


Falls Sie dennoch etwas gekauft haben und Zweifel aufkommen...

Sind Sie also doch den blumigen Aussagen des Präsentators/der Präsentatorin erlegen oder es ergeben sich im Nachhinein Zweifel an der Seriosität Ihres Vertragspartners:

Es steht Ihnen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) oder nach dem Konsumentenschutzgesetz ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen zu. Das Unternehmen muss Ihnen zuvor eine schriftliche Information ausgehändigt haben, die zumindest den Namen und die Anschrift, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.

TIPP! Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Übergeben Sie Ihre Rücktrittserklärung gegen Empfangsbestätigung dem Unternehmen oder schicken Sie diese per Einschreiben. Außerdem besteht in Fällen, in welchen irreführende Angaben zum Produkt gemacht wurden, die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag wegen Irrtums oder "Verkürzung über die Hälfte" anzufechten. Beim Erwerb mangelhafter Produkte greift auch immer das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte möglichst rasch an eine Konsumentenberatungsstelle.


 
Copyright: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

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