Tickets: Ihre Rechte bei Konzerten
Diesen Sommerzeit finden 16 Musikfestivals wie das Nova Rock, Frequency, Donauinselfest oder Lido Sounds in Österreich statt. Von Pandemiebeschränkungen der Vorjahre ist nichts mehr zu spüren. Doch was passiert, wenn das Event aufgrund eines Unwetters abgesagt wird oder genau die eine Band ausfällt, die man unbedingt sehen wollte? Das EVZ Österreich hat hier die wichtigsten Informationen gesammelt.
Ich bin krank und kann kurzfristig nicht!
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung eine Veranstaltung doch nicht besuchen können, steht Ihnen keine Rückerstattung vonseiten des Veranstalters zu. Sie können versuchen, Ihr Ticket an Bekannte zu verkaufen, sofern diese nicht explizit auf Ihren Namen ausgestellt sind und weitergegeben werden dürfen. Alternativ gibt es bei manchen Events einen Stornoschutz, den man gemeinsam mit dem Ticket erwerben kann. Dabei ist es allerdings wichtig, dass Sie sich die Bedingungen genau durchlesen. Eventuell müssen Sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt absagen oder erhalten nicht den gesamten Ticketpreis retour. Ebenso sollte man darauf achten, ob das Ticket nicht personalisiert ausgestellt wurde - sprich der eigene Namen steht darauf - und ob es überhaupt weitergegeben werden darf. Oft lässt sich beim Kauf eine Versicherung gegen eine Verhinderung bei Erkrankung abschließen. Dies macht bei teuren Tickets am meisten Sinn.
Der Veranstaltungsort wurde geändert!
Bei einer solchen Änderung kommt es darauf an, wie weit der neue Ort vom ursprünglichen entfernt ist und ob es den Besuchern zuzumuten ist. Wenn etwa ein Konzert in Wien von der Stadthalle in das Ernst-Happel-Stadion verlegt wird, weil mehr Karten verkauft wurden, ist das eine zumutbare Veränderung. Eine Ortsverlagerung in ein anderes Land müssen Sie jedoch nicht hinnehmen.
Das Event findet an einem anderen Termin statt!
Grundsätzlich können Sie bei Terminverschiebungen entscheiden, ob Sie dennoch das Konzert bzw. Festival besuchen wollen oder Ihr Geld zurück verlangen. Der Veranstalter kann Sie nicht zwingen, den neuen Termin wahrzunehmen. Allerdings gilt dies nicht für Veranstaltungen die corona-bedingt (und nur deshalb!) bis zum 31.6.2022 ausgefallen sind oder verschoben wurden. Hier greift das KuKuSpoSi Gesetz, laut dem ein Veranstalter statt einer Rückerstattung in bar auch Wertgutscheine ausstellen darf. Diese gelten bis Ende 2023, da das Gesetz verlängert wurde. Wenn man einen solchen Gutschein bis dahin nicht nutzt, muss der Gegenwert den Kunden wieder in bar rückerstattet werden. Es darf dabei auch keine Bearbeitungsgebühr durch Vermittlerfirmen verrechnet werden.
Das Line-Up wurde geändert!
Bei einer Programmänderung kommt es auf die Art der Veranstaltung an. Wenn bei einem Solo-Konzert der Solist absagt, verliert das Ticket für Sie seinen Wert und Sie können Ihr Geld vom Veranstalter zurückverlangen. Bei einem Theaterstück, bei dem in der Regel keine fixe Zusage für eine spezifische Besetzung erfolgt, ist die Lage anders.
Veranstalter:in hat das Event im Voraus abgesagt!
In diesem Fall erhalten Sie Ihr Geld retour, unabhängig von den Gründen für die Absage. Ein Wertgutschein statt Gelderstattung ist nur zulässig, wenn Corona-bedingt abgesagt wurde und die Veranstaltung bis zum Ende der 1. Jahreshälfte 2022 hätte stattfinden sollen. Die Leistung, für die Sie beim Ticketkauf bezahlt haben, wurde nicht erbracht. Oft geben Veranstalter:innen selbst bekannt, was die Kundschaft für eine Rückerstattung tun muss.
Das Event wurde nach Beginn abgebrochen!
Wenn ein Festival oder ein Konzert, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen wegen eines Unwetters, abgebrochen werden muss, richtet sich die Höhe der Rückerstattung in der Regel danach, wie viel der Leistung bereits erbracht worden ist. Das bedeutet: Wenn ein dreitägiges Festival nach einem Tag abgebrochen wird, sollten Sie zwei Drittel des Ticketpreises retour bekommen (sofern Sie ein Ticket für alle drei Tage gekauft haben).
Gemäß dem Fall, dass an dem Festival alle „Headliner“ erst am letzten Tag auftreten oder Sie das Ticket wegen einer Band gekauft haben, die Sie aufgrund des Abbruchs nicht sehen konnten, empfiehlt es sich, die Veranstalter:innen zu kontaktieren. Eventuell können Sie eine entsprechend höhere Rückzahlung argumentieren. Dies ist jedoch reine Verhandlungssache.
Sollten Sie jedoch selbst entscheiden, früher abzureisen, weil z.B. das Wetter schlecht ist, haben Sie keinen Anspruch auf Refundierung.
Das Event konnte wegen eines Fehlers durch die Veranstalter:innen nicht stattfinden.
Sollte ein Konzert oder Festival trotz bereits verkaufter Tickets abgesagt werden, weil z.B. das Gelände nicht rechtzeitig gebucht worden ist oder Behördenauflagen missachtet worden sind, können Sie auch Schadenersatz verlangen. Darunter fallen etwa Kosten für die Anreise oder ein Hotel. Um zu erfahren, aus welchem Grund das Event nicht stattgefunden hat, können Sie den Veranstalter direkt kontaktieren und nachfragen. An sich reicht dazu ein Anruf, im Streitfall ist jedoch besser, wenn Sie auch etwas schriftlich haben.
Übrigens: Sollten Sie sich während der Veranstaltung oder am Festival verletzen, können Sie das nur dann den Veranstalter:innen anlasten, wenn diese gewisse Sicherheitsnormen nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, die in Zusammenhang mit Ihrer Verletzung stehen. Das bedeutet: Wenn Sie über ein Kabel stolpern, das nicht korrekt verlegt worden ist, oder stürzt ein Gerüst ein, sind die Veranstalter:innen zur Rechenschaft zu ziehen. Bei Unfällen aufgrund von höherer Gewalt, wie z.B. Gewittern, gilt das in der Regel nicht (es sei denn, er hätte das Gelände nicht rechtzeitig geräumt, das ist jedoch im Einzelfall zu prüfen).
Wie komme ich an mein Geld?
Um auf Nummer Sicher zu gehen, schicken Sie den Veranstalter:innen einen Brief, in dem Sie Ihren Anspruch geltend machen und Ihre Kontodaten nennen. Legen Sie eine Kopie Ihres Tickets bei. Generell ist es immer empfehlenswert, eine Frist zu setzen. 14 Tage sind in diesem Fall angemessen. Sollte es sich um eine jährliche Veranstaltung handeln, die Sie jedes Jahr besuchen, können Sie auch um einen Gutschein verlangen.
Veranstalter:in weigert sich, zu zahlen.
Wenn Sie die Veranstaltungsfirma bereits kontaktiert und zur Zahlung aufgefordert haben, dieser sich aber weigert, können Sie sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) wenden. Sollte es sich um ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich handeln, hilft Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) weiter. Beide Stellen setzen sich dafür ein, für Sie eine außergerichtliche Lösung mit der Veranstaltungsfirma zu erzielen.
Links zum Thema
EVZ Artikel zu coronabedingten Veranstaltungsabsagen (KukuSpoSi Gesetz)
https://europakonsument.at/de/news/coronavirus-absagen-von-veranstaltungen
Artikel auf Verbraucherrechte.at über verlängertes KukuSpoSiG
https://verbraucherrecht.at/erneute-verlaengerung-des-kukusposig/64398
Artikel auf Verbraucherrechte.at zu Urteil über KukuSpoSiG Vermittlungsgebühren
https://verbraucherrecht.at/kukusposig-vermittler/65120