Bei der Suche nach Waren im Internet stößt man immer wieder auf allzu verlockende Angebote.
Achtung vor Fälschungen beim Onlinekauf
Bei der Suche nach Waren im Internet stößt man immer wieder auf verlockende Angebote. Natürlich lassen sich Produkte online mitunter günstiger beziehen, als im traditionellen Handel. Ist das Angebot jedoch zu gut um wahr zu sein, besteht Anlass zur Skepsis! Sie laufen sonst Gefahr, Geld für Waren zu bezahlen, die unbrauchbar sind oder vom Zoll als Fälschung beschlagnahmt werden.
Kontrolle
- Prüfen Sie, ob der Händler ein Impressum angibt. Dazu ist er rechtlich verpflichtet.
- Ist keine postalische Anschrift, sondern nur eine E-Mailadresse angegeben, sollten die Alarmglocken läuten.
- Schauen Sie in welchem Land die Firma sitzt (kommt Ihre Ware z.B. aus China?).
- Geben Sie den Namen des gewünschten Produkts und der Website in Suchmaschinen ein. Zum Teil warnen die Originalhersteller von Markenwaren schon vor Onlineshops, die Plagiate vertreiben.
Produktpiraterie
"Produktpiraten" verletzen absichtlich Marken-, Urheber-, Patent- und sonstige Schutzrechte, indem sie z.B. Fälschungen von Markenwaren herstellen und vertreiben. Dies ist selbstverständlich verboten, sodass die Zollbehörden berechtigt sind, Waren bei Verdacht des Vorliegens einer Fälschung an der Grenze anzuhalten und zu beschlagnahmen. Als Kunde erhalten Sie dann anstatt der erhofften (Luxus-)Ware einen eingeschriebenen Brief vom österreichischen Zoll.
Darin wird informiert, dass es sich bei der Ware vermutlich um eine Fälschung handelt, die aufgrund der Produktpiraterieverordnung angehalten worden ist. Zudem wird die bestellende Person gefragt, ob sie einem vereinfachten Verfahren, sprich der Vernichtung der Ware, zustimmt.
Vernichtung der Ware
Angesichts des Prozesskostenrisikos ist es für Konsumenten in vielen Fällen ratsam, der Vernichtung der Ware durch die Zollbehörden zuzustimmen. Andernfalls droht ein vom Rechteinhaber angestrengtes gerichtliches Verfahren. Verliert man dieses, wird es richtig teuer. Doch auch bei Vernichtung der Ware kann der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung verlangen und die Bezahlung der Anwaltskosten, die im Zusammenhang damit entstanden. Die Ausrede, man habe nicht gewusst, dass es sich um gefälschte Ware handelt, bewahrt dabei nicht vor einer Zahlungspflicht.
Theoretisch Geldstrafe möglich
Abgesehen davon stellt die Einfuhr von Piratenware ein Finanzvergehen dar und ist bereits dann, wenn man die Fälschung hätte erkennen müssen, mit einer Geldstrafe von bis zu € 4.000,- bedroht.
Abmahnschreiben eines Anwalts
Bei den geschilderten Verstößen gegen Marken- und Urheberrechte ziehen die Rechteinhaber häufig einen Anwalt zu Hilfe. Dieser ist es dann, der wie oben erläutert, Unterlassung, Beseitigung und eventuell ein Lizenzentgelt verlangt.
Oft sind es deutsche Rechtsanwälte, die Konsumenten wegen Urheberrechtsverletzungen kontaktieren. In aller Regel werfen sie Rechtsverstöße in Deutschland vor. Dazu gibt es eine wichtige Sonderbestimmung:
Gemäß § 97a des deutschen Urheberrechtsgesetzes gibt es für gewisse einfach gelagerte Fälle Sonderbestimmungen, wie viel ein Anwalt für sein Abmahnschreiben verlangen darf.
Achtung, für Urheberrechtsverletzungen in Österreich, die normalerweise von österreichischen Rechtsanwälten abgemahnt werden, besteht so ein Kostenlimit nicht.
21. Mai 2011, zuletzt aktualisiert am 27.03.2014