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Gültiger Kaufabschluss im Internet - die Buttonlösung

Entsprechend der Verbraucherrechte-Richtlinie gilt in Österreich schon seit 2014 die sogenannte "Button-Lösung" für Angebote im Internet. Diese Pflicht  (siehe FAGG § 8 Abs 2) schreibt vor, dass alle Bestellbuttons entsprechend beschriftet zu müssen, und sie sorgt dafür, dass bei Vertragsabschlüssen auf Webseiten das Wesentlichste über den Vertragsinhalt noch vor der abschließenden Bestätigung durch Kund:innen angezeigt wird. Normalerweise sind das Gesamtpreis oder Preisberechnung, Eigenschaften, Lieferzeit oder Mindestdauer je nach Produkt- oder Leistungsart.

Piktogramm zum Thema "Klare EU Bestimmungen"

Klare EU Bestimmungen

Button muss korrekt beschriftet sein

verpflichtend:

Damit eindeutig klar ist, dass man dabei ist, einen Vertrag abzuschließen und sich somit zur Bezahlung verpflichtet, muss die Schaltfläche mit entsprechenden Wörtern wie "kaufen", "kostenpflichtig bestellen" oder "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" beschriftet sein.

 

unzulässig:

Wörter wie "Anmeldung", "Los", "Weiter", "Paketlieferung", "Jetzt teilnehmen" oder "Bestellen" sind nicht ausreichend! Sie sind im Hinblick auf eine Zahlungspflicht uneindeutig. Hier ist nicht klar ersichtlich, ob man durch das Anklicken danach wirklich etwas bezahlen muss.

Nahaufnahme eines Webshopbildschirms mit Buttons der Aufschrift  "Add to Cart"  und "Buy Now"
Es gibt recht genaue Regeln, was auf Bestell- und Kaufbuttons stehen darf, damit ein damit abgeschlossenes Onlinegeschäft gültig ist. Bild: Pavelis / shutterstock

Mehr Schutz durch Transparenz

Mit dem Klick auf die Schaltfläche muss im Bestellenvorgang sofort klar sein, dass man gerade dabei ist ein Geschäft abzuschließen und der Kostenpflicht eindeutig zustimmt. Dies gilt für alles, was über Webseiten verkauft wird. Die Bestimmung gilt auch für den Erwerb von Pauschalreisen und auch für soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen, falls auf solchen Webseiten ein Button zur Annahme der angebotenen Leistung vorhanden ist. Einzige Ausnahme sind jene Verträge, die nur über Email oder andere individuelle elektronische Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 8 Abs 4 FAGG).

Wenn also ein Webseite, die kostenpflichtige Leistungen anbietet, gegen diese Button-Pflicht verstößt, entsteht in so einem Bestellprozess kein gültiger Vertrag. Konsument:innen sind dann zu keinerlei Zahlungen verpflichtet und können gegebenenfalls eine geleistete Zahlung zurückverlangen.

Wenn Sie auf einer Webseite einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben und der Bestellbutton war in diesem Bestellprozess nicht regelkonform beschriftet, können Sie den Kaufvertrag mit folgendem Musterbrief anfechten:

Piktogramm auf rundem dunkelblauen Hintergrund zeigt nicht zu Ende beschriebenes Blatt und Stift

Musterbrief des EVZ verwenden

Umgeschlagene Zeitung auf Holzfußboden mit dem Titel EuGH-Urteil
Bild: Robert Kneschke / Shutterstock

Mit genau dieser Frage zur Beschriftung von Buttons hat sich der Europäische Gerichtshof auseinandergesetzt. Dabei ging es darum, ob ein Button auf einer deutschsprachigen Hotelseite der Plattform des Reisekonzerns Booking.com die Vorgaben erfüllt. Ein Webseitenbesucher schloss dort zuerst mit den Worten "Ich reserviere" mit dem ersten Button seine Zimmerauswahl ab, im nächsten Schritt gelangte er mit dem Button „Buchung abschließen“ zur Eingabe seiner Kunden- und Reisedaten. Nachdem der Gast mit seiner Reisegesellschaft nicht erschienen war, verrechnete das Hotel über 2000 € Stornokosten und wurde von ihm geklagt. Die Frage an den EuGH war nun, ob die Beschriftungen in der Booking.com  Bestellprozedur genauso eindeutig waren wie die Worte "zahlungspflichtig bestellen". Im Urteil (Rechtssache C-249/21 Fuhrmann-2) entschied der EuGH im Sinne des Hotelgastes, dass die Worte "Buchung abschließen" in der deutschen Sprache nicht klar genug sind, um eine immanente Bezahlpflicht auszudrücken.

Smartphonedisplay zeigt angekreuzte Checkbox und darunter eine englischprachigen Text welcher es dem Anbieter erlaubt Patientendaten weiterzugeben
Darf nicht von vornherein aktiviert sein Bild: Mundissima / Shutterstock

Kein "Opt-Out" erlaubt

Eine kostenpflichtige Zusatzoption darf im Bestellvorgang nicht vorausgewählt sein, welche Kund:innen aktiv deaktivieren müssten, um diese ergänzende und kostenpflichtige Leistung zu verhindern. (sogenanntes Opt-Out wie in §6c KschG beschrieben) Das wäre zum Beispiel eine gesetzter Hacken bei einer Checkbox, welchen man entfernen müsste, um etwa eine schnellere Lieferung oder eine Versicherung nicht mitbezahlen zu müssen.

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