Gültiger Kaufabschluss im Internet - die Buttonlösung
Button muss korrekt beschriftet sein
verpflichtend:
Damit eindeutig klar ist, dass man dabei ist, einen Vertrag abzuschließen und sich somit zur Bezahlung verpflichtet, muss die Schaltfläche mit entsprechenden Wörtern wie "kaufen", "kostenpflichtig bestellen" oder "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" beschriftet sein.
unzulässig:
Wörter wie "Anmeldung", "Los", "Weiter", "Paketlieferung", "Jetzt teilnehmen" oder "Bestellen" sind nicht ausreichend! Sie sind im Hinblick auf eine Zahlungspflicht uneindeutig. Hier ist nicht klar ersichtlich, ob man durch das Anklicken danach wirklich etwas bezahlen muss.
Mehr Schutz durch Transparenz
Mit dem Klick auf die Schaltfläche muss im Bestellenvorgang sofort klar sein, dass man gerade dabei ist ein Geschäft abzuschließen und der Kostenpflicht eindeutig zustimmt. Dies gilt für alles, was über Webseiten verkauft wird. Die Bestimmung gilt auch für den Erwerb von Pauschalreisen und auch für soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen, falls auf solchen Webseiten ein Button zur Annahme der angebotenen Leistung vorhanden ist. Einzige Ausnahme sind jene Verträge, die nur über Email oder andere individuelle elektronische Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 8 Abs 4 FAGG).
Mit genau dieser Frage zur Beschriftung von Buttons hat sich der Europäische Gerichtshof auseinandergesetzt. Dabei ging es darum, ob ein Button auf einer deutschsprachigen Hotelseite der Plattform des Reisekonzerns Booking.com die Vorgaben erfüllt. Ein Webseitenbesucher schloss dort zuerst mit den Worten "Ich reserviere" mit dem ersten Button seine Zimmerauswahl ab, im nächsten Schritt gelangte er mit dem Button „Buchung abschließen“ zur Eingabe seiner Kunden- und Reisedaten. Nachdem der Gast mit seiner Reisegesellschaft nicht erschienen war, verrechnete das Hotel über 2000 € Stornokosten und wurde von ihm geklagt. Die Frage an den EuGH war nun, ob die Beschriftungen in der Booking.com Bestellprozedur genauso eindeutig waren wie die Worte "zahlungspflichtig bestellen". Im Urteil (Rechtssache C-249/21 Fuhrmann-2) entschied der EuGH im Sinne des Hotelgastes, dass die Worte "Buchung abschließen" in der deutschen Sprache nicht klar genug sind, um eine immanente Bezahlpflicht auszudrücken.
Kein "Opt-Out" erlaubt
Eine kostenpflichtige Zusatzoption darf im Bestellvorgang nicht vorausgewählt sein, welche Kund:innen aktiv deaktivieren müssten, um diese ergänzende und kostenpflichtige Leistung zu verhindern. (sogenanntes Opt-Out wie in §6c KschG beschrieben) Das wäre zum Beispiel eine gesetzter Hacken bei einer Checkbox, welchen man entfernen müsste, um etwa eine schnellere Lieferung oder eine Versicherung nicht mitbezahlen zu müssen.
Links
Artikel auf Verbraucherrecht.at zum EuGH Urteil über Buttonlösung
https://verbraucherrecht.at/information-ueber-zahlungsverpflichtung-bei-internetbestellung/64912