Wie trete ich von Bestellungen im Internet korrekt zurück? Welche Rechte habe ich und welche Fristen und Ausnahmen beschränken meine Möglichkeiten, ein online abgeschlossenes Geschäft wieder rückgängig zu machen?
Begründen müssen Sie einen Rücktritt im Fernabsatz generell nicht. Empfehlenswert ist es jedoch, folgenden Musterbrief eingeschrieben oder mit Empfangsbestätigung per E-Mail zu senden. Im Brief äußern Sie unmissverständlich Ihren Entschluss zum Rücktritt, es ist klar um welche Bestellung es sich handelt und das formelle Schreiben verhindert auch, dass das Unternehmen behaupten könnte, nie über den gewünschten Rücktritt informiert worden zu sein.
Sollte die Ware trotzdem noch zugestellt werden, nachdem Sie den Rücktritt erklärt hatten, weil die Sendung schon auf dem Postweg war, so müssen Sie die Ware dennoch zurückschicken. Die Portokosten dafür tragen Sie im Normalfall selbst, außer das Unternehmen hat im Bestellvorgang oder den Geschäftsbedingungen klargestellt, dass es eventuelle Rücksendekosten tragen würde. Wenn Händler:innen gar nicht über Rücksendekosten aufklären, dann muss deren Unternehmen das Porto zahlen. Bei vielen Onlinebestellungen ist heutzutage auch ein sogenanntes Rücksendelabel der Lieferung beigelegt, welches eine kostenfreie Rücksendung ermöglicht. Dies ist vor allem bei Bestellungen aus dem Ausland (teures Porto) nützlich.
Allerdings ist die sicherere Alternative, folgenden Musterbrief zu verwenden. Wichtig für den Beginn der Frist ist nämlich nicht das Datum Ihres Absendens des Retourpaketes, sondern, dass Sie rechtzeitig innerhalb der 14 Tage ab Lieferung Ihre Rücktrittserklärung an das Unternehmen abgeschickt haben. Senden Sie diesen Brief eingeschrieben per Post oder per E-Mail mit Lesebestätigung an das Unternehmen:
Sollte dies dennoch passieren, sollten Sie in so einem Fall vom Onlineshop eine Rücksendeetikett (auch „Rücksendelabel“ genannt) verlangen. Dieses muss Warenpreis, Lieferkosten zu Ihnen und Porto von Ihnen zum zurück zum Unternehmen erstatten. Die Höhe des Portos, welches sie bei der Rücksendung ausgelegt hatten, müssen Sie der Firma dabei bekannt geben. Alternativ können Sie dem Shop auch anbieten die Ware von Ihnen wieder abzuholen, falls es das Unternehmen von sich aus anbietet. In diesem Fall die Ware nicht wegwerfen und bis zur Abholung bereit behalten.
Beispiel: Sie haben eine Firma zum Ausmalen eines Zimmers bestellt. Sie treten vom Vertrag zurück, nachdem das halbe Zimmer ausgemalt wurde. Sie schulden der Firma die Hälfte der vereinbarten Gesamtkosten.
Beispiel: Sie haben online einen Jahresvertrag mit einer Partnervermittlung oder einem Fitnesscenter abgeschlossen. Nach einer Woche treten Sie zurück. Sie schulden der Firma eine Woche des Jahresbeitrages.
Bei Abonnements oder anderen fortlaufenden Leistungen berechnen Sie den anteiligen Leistungsanspruch, den Sie dem Unternehmen schulden (manchmal auch als “Wertersatz” bezeichnet), indem Sie die Gesamtlaufzeit und den vereinbarten Gesamtpreis als Grundlage nehmen. Sie dividieren den Gesamtpreis durch die Anzahl der Tage der Gesamtlaufzeit und erhalten so den Tagespreis. Den Tagespreis multiplizieren Sie mit der Zahl der Tage, die seit der ersten Leistung bis zum Tag vergangen sind, an dem Sie den Rücktritt erklären. Diesen Betrag schulden Sie dem Unternehmen.
Beispiel: Jahresabo für einen Streamingdienst kostet 120 Euro. Sie erklären 10 Tage nach der Bestellung Ihren Rücktritt. Sie schulden dem Streaming Anbieter daher für 10 Tage. 120 / 365 = 0,33 € pro Tag * 10 Tage konsumiert = 3,30 € Wertersatz. Wenn Sie den Jahresbeitrag bereits voll bezahlt haben, fordern Sie daher beim Rücktritt 116,70 € zurück.
Nun kann eintreffen, dass das Unternehmen die Leistung komplett erfüllt aber die beiden oben genannt Voraussetzungen missachtet hat. Es wurde also kein Verzicht abverlangt und oder die Aufklärung über den Verlust des Rücktrittsrechtes war unvollständig. Zur Folge besteht dann das Rücktrittsrecht trotz abgeschlossenem Service weiterhin.
§ 18 FAGG - Gesetzestext zu den Ausnahmen im Rücktritt
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847&FassungVom=2023-03-21&Artikel=&…
Wirtschaftskammer Beitrag zum Rücktritt von Dienstleistungen
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Ruecktrittsrecht_bei_Dienstleistungen_im_Internet.html
Wirtschaftskammer Beitrag zum Rücktritt von Warenbestellungen
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Ruecktrittsrecht_bei_Warenkauf_im_Internet.html#:~:text=Die%20…
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