Eine Konsumentin fliegt von Berlin nach Casablanca, mit einer Zwischenlandung in Agadir. Der erste Flug ist verspätet, bei dem zweiten wird ihr das Boarding verweigert. Ihr Platz sei an einen anderen Passagier vergeben worden. Schließlich landet sie mit vier Stunden Verspätung an ihrem Ziel.
Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung steht ihr eine Entschädigungszahlung zu. Allerdings weigert sich die Airline, diese zu zahlen, mit der Begründung, dass die Verordnung auf den Flug Agadir-Casablanca nicht anwendbar sei. Schließlich liege er komplett außerhalb der EU.
Eine Buchung, ein Flug
Das Landgericht Berlin hat daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Klarstellung gebeten. Dieser hat nun entschieden, dass der Konsumentin die Ausgleichszahlung zusteht. Die wesentliche Voraussetzung ist, dass die beiden Flüge gemeinsam gebucht wurden. Sie sind also Gegenstand einer einzigen Buchung und daher als ein Flug anzusehen.
Damit die Verordnung, welche die Entschädigungszahlung regelt, zur Anwendung kommt, muss außerdem ein Abflugs- oder Zielort innerhalb der EU liegen. Im konkreten Fall war zwar der betroffene Flug vollständig außerhalb der EU, da innerhalb Marokkos. Allerdings startete der erste Flug in Berlin und damit in einem Mitgliedsstaat.
Weitere Informationen:
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte bei Flugverspätungen, Annullierung oder verweigertem Boarding in unserem Artikel!