Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Allzu oft passiert es aber, dass sie jahrelang in irgendeiner Schublade verschwinden. Wenn man sie dann endlich einlösen will, bekommt man oft eine negative Antwort: Der Gutschein sei nicht mehr gültig und könne nicht mehr eingelöst werden.
Klage des VKI
Der österreichische Anbieter Jollydays befristete seine Gutscheine bisher auf drei Jahre. Viele Konsumenten beschwerten sich beim VKI über diese Praxis. Unsere Rechtsabteilung prüfte die entsprechenden Klauseln in den Geschäftsbedingungen und beschloss, dagegen vorzugehen. Im Auftrag des Sozialministeriums wurde Klage gegen die Jollydays GmbH eingereicht.
Das OLG Wien hat dem VKI jetzt in allen Punkten Recht gegeben. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf nur drei Jahre - statt den gesetzlich vorgegebenen 30 Jahren - sei gröblich benachteiligend für Konsumenten und daher nicht zulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Obgleich das Urteil bemerkenswert ist, hat es keine pauschale Wirkung für sämtliche Gutscheinanbieter. Es hängt vom Einzelfall ab, ob die Befristung eines konkreten Gutscheins zulässig ist. In manchen Fällen kann eine kürzere Gültigkeitsdauer gerechtfertigt sein. Es ist also nicht so, dass jeder Gutschein mit Sicherheit 30 Jahre lang eingelöst werden kann.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Rechtsabteilung.