Wenn ein Flug verspätet ist, bekommen die Passagiere eine Ausgleichszahlung. Die Höhe richtet sich dabei nach zwei Faktoren: der Länge der Verspätung und der Flugstrecke. Der EuGH hat nun in einem neuen Urteil geklärt, wie die Flugstrecke berechnet werden soll.
Umstieg irrelevant
Demnach ist es unerheblich, ob es sich um einen Direktflug oder eine Umstiegsverbindung handelt. Es zählt lediglich die direkte Luftlinie zwischen dem Abflugs- und dem Zielort.
Im konkreten Fall ging es um die Verbindung Rom - Brüssel - Hamburg. Diese ist länger, als es ein Direktflug zwischen Rom und Hamburg gewesen wäre. Die betroffenen Konsumenten hätten eine höhere Ausgleichszahlung erhalten, wäre die längere Strecke zur Berechnung herangezogen worden. Das hat der EuGH jedoch mit seinem klärenden Urteil unterbunden. Es darf lediglich die direkte Luftlinie zwischen Rom und Hamburg als Grundlage dienen.
EU-weit geregelt
Die Fluggastrechteverordnung der EU sieht vor, dass die Fluggäste im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro bei Flügen von 1.500 km oder weniger und von 400 Euro bei Flügen zwischen zwei Mitgliedstaaten von mehr als 1.500 km haben.
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