Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Sogenannte "wilde Streiks" entbinden Fluglinien nicht von ihrer Pflicht, Passagiere für Verspätungen oder Ausfälle zu entschädigen.
Anlassfall TUIfly
Im September 2016 meldeten sich zahlreiche Mitarbeiter der TUIfly krank, nachdem das Unternehmen überraschend Umstrukturierungen angekündigt hatte. Die Folge waren zahlreiche Ausfälle und Verspätungen von Flügen. Erst nach mehreren Tagen konnte eine Einigung des Managements mit dem Betriebsrat erzielt und der normale Flugbetrieb wieder aufgenommen werden.
Laut der europäischen Fluggastrechte-Verordnung steht Konsumenten, deren Flug verspätet war oder gestrichen wurde, eine Ausgleichszahlung zu (lesen Sie mehr). Die Ausnahme bilden außergewöhnliche Umstände, die von der Airline weder vorhergesehen noch verhindert hätten werden können. Als Beispiele für solche Umstände werden oft Naturkatastrophen genannt - und Streiks.
Darauf berief sich auch die deutsche TUIfly und weigerte sich, die betroffenen Passagiere zu entschädigen.
Nichts Außergewöhnliches
Der EuGH hat jetzt entschieden, dass ein "wilder Streik", also eine spontane Aktion der Belegschaft, nicht als "außergewöhnlicher Umstand" gilt.
In einer Pressemeldung schreibt der Gerichtshof dazu:
"Die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals (in Gestalt eines "wilden Streiks", wie er hier in Rede steht) fällt nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände", wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstruktuierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten."
Wie bereits erwähnt, sind die Merkmale eines außergewöhnlichen Umstandes, dass dieser weder vorhersehbar, noch beeinflussbar ist. Beides trifft laut EuGH nicht auf die damalige Situation bei TUIfly zu.
TUIfly hätte nach der Ankündigung der Umstrukturierungen mit dem Unmut der Mitarbeiter rechnen müssen. Durch die Einigung mit dem Betriebsrat sei der wilde Streik beendet worden, was der EuGH als Beleg dafür sieht, dass die Störung des Flugbetriebs durch die Airline "beherrschbar" gewesen sei.
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