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Ihre Rechte auf Bahnreisen

Einheitliche Regelungen in der EU

Bahnreisen: sicher auf Schiene

Seit 3.12.2009 regelt die sogenannte Bahngastrechte-Verordnung der EU [VO(EG) Nr. 1371/2007] Ihre Rechte auf Bahnreisen in der EU. Die folgenden Regelungen gelten für den nationalen und grenzüberschreitenden Fernverkehr innerhalb der EU.

Für kürzere Zugstrecken, insbesondere im Stadt- und Regionalverkehr, können abweichende gesetzliche Regelungen getroffen werden, was in Österreich auch geschehen ist.

Was ist geregelt?

Neben umfangreichen Informationspflichten vor Kauf des Zugtickets und während der Bahnfahrt regelt die Bahngastrechte-Verordnung

  • Verspätung ab 60 bzw. 120 Minuten
  • Ausfall von Zugverbindungen
  • Verlust oder Beschädigung von Gepäck

Vorhersehbare Verspätung bzw. Ausfall von Zügen

Ist nach Kauf einer Fahrkarte, aber schon vor Antritt der Reise absehbar, dass sich Ihre Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verzögern wird, oder fällt die von Ihnen gewählte Zugverbindung komplett aus, so können Sie

  • vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises fordern; wurde ein bislang zurückgelegter Streckenabschnitt zwecklos, muss man Ihnen auch ein Ticket zurück zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof geben bzw. die Ticketkosten auch für diesen Streckenabschnitt refundieren,
  • die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen,
  • die Fortsetzung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt wählen, wenn Ihnen das lieber ist.

Informationspflichten

Die Bahngesellschaft ist verpflichtet Sie über die voraussichtlich neue Abfahrts- und Ankunftszeit zu informieren und Ihnen zu erklären, welche Optionen Sie nun haben (siehe oben).

Betreuungsleistungen

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder einem Zugausfall haben Sie Anspruch auf Verpflegung und Erfrischungen. Falls Sie eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten müssen, hat die Bahngesellschaft Ihnen auch ein Hotelzimmer sowie den Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Blockierung auf der Strecke

Ist Ihr Zug auf der Strecke blockiert, sodass er nicht weiterfahren kann, haben Sie als Passagier das Recht anderweitig vom Zug zum Abfahrtsbahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder direkt zu Ihrem endgültigen Fahrziel transportiert zu werden.

Ausgleichszahlung bei Verspätungen

Haben Sie bei einer absehbaren Verspätung oder Annullierung (siehe Begriffserklärung oben) die alternative Beförderung gewählt oder entstand eine lange Verspätung erst während der Fahrt, so steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu

  • 25% des Ticketpreises bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten
  • 50% des Ticketpreises bei Verspätungen ab 120 Minuten.

Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-509/11) steht Ihnen diese Zahlung auch dann zu, wenn die verspätete Ankunft durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Beträgt die Ausgleichszahlung weniger als € 4,-, so muss sie nicht geleistet werden.

Wurden Sie bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert oder beträgt die Ankunftsverspätung am Zielort weniger als 60 Minuten so steht Ihnen keine Entschädigung zu.

Gutschein oder Bargeld

Der Verordnung nach darf die genannte Entschädigung in Form von Gutscheinen ausgezahlt werden. Fordern Sie als Fahrgast jedoch explizit eine Geldzahlung, so steht Ihnen dies zu. Die Auszahlung hat einen Monat nach Einreichung der Reklamation zu erfolgen.

Besondere Passagierrechte von behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Damit Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität möglichst uneingeschränkten Zugang zu denselben Reisebedingungen wie andere Passagiere haben, hat die EU spezielle Regeln diesbezüglich erlassen.

Bei Bahnreisen haben Sie ein Recht auf kostenlose Hilfestellung auf Bahnhöfen und in Zügen. Hierfür ist eine Information über den Hilfsbedarf mindestens 48 Stunden vor Abfahrt vorgesehen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich direkt in der Verordnung über Bahngastrechte (VO (EG) Nr. 1371/2007).

Wo Beschwerde einbringen?

Grundsätzlich ist eine Beschwerde immer bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das Ihre Fahrkarte ausgestellt hat. Fahren Sie etwa von Österreich nach Italien, so kann es insbesondere bei einem Kartenkauf im Internet leicht dazu kommen, dass Ihr Ticket von der italienischen Bahn und nicht der ÖBB ausgestellt wird. Viele Bahngesellschaften haben eigene Formulare für die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen, welche Sie am Ticketschalter oder auf der Website des Unternehmens erhalten. Legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie Ihrer Fahrkarte bei.

Hilfe beim EVZ

Sollten Sie ein Problem mit einem Busunternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, helfen wir Ihnen gerne außergerichtlich weiter. Unser Beschwerdeformular finden Sie unter diesem Link.

Bei nationalen Fällen können Sie sich an die Beratung des VKI wenden.

Zuletzt aktualisiert am 21.09.2015

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