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Fahrgastrechte bei Bahnreisen

, aktualisiert am

Für welche Zugverbindungen gelten diese Gesetze?

Die neue EU Verordnung 2021/782 zu Rechten von Bahnreisenden ist seit dem 7. Juni 2023 in der ganzen EU in Kraft. Ebenso in Norwegen sowie auf der kurzen Liechtenstein Strecke zwischen Österreich und der Schweiz. Sie gilt im nationalen und grenzüberschreitenden Fernverkehr. Fahrten über eine EU Binnengrenze können jedenfalls nicht ausgenommen werden, es sei denn, wenn aus einem EU-Land in Nicht-EU-Länder gefahren wird, und der Großteil der Fahrt außerhalb der EU stattfindet und es außerdem mindestens einen planmäßigen Halt in einem Nicht-EU-Land gibt. In den Fahrplänen werden Fernzüge mit den Abkürzungen RJ, RJX, IC, ICE, EC, D, NJ, EN angegeben.

Für kürzere Strecken (Stadt-, Vororte-, Regional- und rein touristischer Bahnverkehr) dürfen Nationalstaaten abweichende Regelungen haben. Bei inländischen Kurzstrecken in Österreich gelten daher andere Rechte als bei langen oder grenzüberschreitenden Zugfahrten. Diese sind im Eisenbahngesetz von 1957 und aktualisierten Bundesgesetzblättern festgehalten. Die entsprechenden Abkürzungen in den Fahrplänen lauten S-Bahn (weißes S auf hellblauem Kreis), R, oder REX.

Blaues Piktogramm zeigt Seite mit Text und Paragraph Symbolen

Klare EU Bestimmungen

1. Informationspflichten beim Kauf der Fahrkarten vor der Fahrt

Das Unternehmen, welches die Bahnfahrkarte verkauft, muss bei der Buchung informieren über:

  • Fahrpläne sowie Information über günstigsten Tarif und schnellste Verbindung
  • Ob Ticket für alle Teilstrecken durchgehend gültig ist
  • Allgemeine Bedingungen für die Reise
  • Sobald im Voraus bekannt: Störungen und erwartete Verzögerungen
  • Welche EU Rechte bei Verspätung oder Zugausfall gelten
  • Wie man eine Beschwerde einreichen kann
  • Was bei Gepäcksverlust zu tun ist
  • Wie viele Fahrräder im Zug noch mitgenommen werden können (neu 7.6.2023 in Artikel 6)
  • die geeigneten Züge bei körperlichen Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie barrierefreie Bahnhöfe und verfügbare Hilfe beim Ein-, Aus- und Umsteigen

Während der Fahrt muss informiert werden über:

  • den nächsten Halt
  • die wichtigsten Anschlusszüge
  • verfügbare Dienste im Zug (z.B. WLAN, Toiletten)
  • Störungen oder Verzögerungen in Echtzeit (neu 7.6.2023 in Artikel 10)
"Informationspflicht"

Informationspflicht

Entschädigungszahlung bei Verspätungen

Ihnen steht bei Zugverspätung eine finanzielle Entschädigung zu. Ihre Höhe hängt von der Dauer der Verspätung ab. Sie sollten sich die Verspätung sicherheitshalber am Bahnschalter oder hier online bestätigen lassen!

  • 25% des Ticketpreise bei Verspätungen ab 60 Minuten (bis 119 Minuten)
  • 50% des Ticketpreise bei Verspätungen ab 120 Minuten oder bei kombinierten Hin- und Rückfahrkarten
  • Keine Ausgleichszahlung bei Fahrkartenpreis unter 4 Euro
  • Für Wochen- und Monatskarten bestimmen Bahnunternehmen die Entschädigungshöhe selbst. (Siehe Webseite des jeweiligen Bahnunternehmens). Die ÖBB  bezahlt für je 20 Minuten einer bestätigten Verspätung 1,50 € (wieder ab Mindestsumme von 4 €).
  • Keinen Anspruch auf Entschädigung in Österreich haben Besitzer:innen von Jahreskarten oder dem Klimaticket bei Ausfall oder Verspätung einzelner Fahrten.  Es wird jedoch in einer gesetzlich vorgeschriebenen Pünktlichkeitsstatistik jeder ausgefallene oder verspätete Zug eingetragen. Wenn ein Bahnunternehmen im Regionalverkehr die Pünktlichkeitsvorgabe von 95 Prozent nicht erreicht, müssen Jahreskartenbesitzer:innen 10 Prozent des Bahnticketpreises pro Monat zurückgezahlt werden, für den Monat wo der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde. Für den ÖBB Nah- und Fernverkehr liegt die Grenze bei 93% und bei der WESTbahn bei 90%. Im Falle der ÖBB ist Voraussetzung dafür, dass sich Kunden beim Erhalt der Jahreskarte registriert hatten.
Piktogramm zum Thema "Zugverspätung"

Zugverspätung

Vorhersehbare Verspätung oder Komplettausfall nach Ticketkauf

Sie haben eine Fahrkarte gekauft, und nun ist schon vor Fahrtantritt klar, dass sich die Ankunft am Zielort um mehr als 59 Minuten verspäten wird, oder Sie haben eine Karte für eine Zugverbindung gekauft, die komplett ausfällt oder vom Fahrplan gestrichen wurde.

  • Sie können von der geplanten Fahrt zurücktreten und die Erstattung des vollen Ticketpreises fordern.
  • Sie können die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen, eine Umbuchung auf einen späteren Zug muss kostenlos sein.
  • Seit dem 7.Juni 2023 darf Sie die Bahngesellschaft auch kostenlos auf einen Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen.
  • Wenn Sie die Fahrt bereits angetreten haben und schon einen Teil der Strecke gefahren sind, und dieser gefahrene Streckenabschnitt wird infolge der unmöglichen Weiterfahrt oder erwartbaren Verspätung von mindestens einer Stunde für Sie zwecklos, sodass Sie zum Ausgangsbahnhof zurückfahren möchten, dann muss Ihnen die Rückfahrt zum Startbahnhof kostenfrei ermöglicht, sowie der volle Preis der Fahrkarte erstattet werden. Ein Beispiel für eine zwecklose Weiterfahrt ist etwa, wenn Sie den geplanten Anschlusszug verpassen.
  • Wenn Sie möchten, können Sie die Fortsetzung der Reise zu einem späteren Zeitpunkt wählen. Dabei ist die Bahngesellschaft verpflichtet Sie über die voraussichtlich neue Abfahrts- und Ankunftszeit zu informieren und Ihnen zu erklären, welche Optionen Sie nun haben.

Sie können dafür den unterhalb verlinkten Musterbrief herunterladen und Ihren Bedürfnissen anpassen. Falls Sie keine Einigung mit dem Bahnunternehmen finden, können Sie ihre Forderung durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erledigen lassen.

Piktogramm zum Thema "Zugsausfall"

Zugsausfall

Keine Entschädigung bei höherer Gewalt

Achtung - bei sogenannter "höherer Gewalt" entfällt die Entschädigungsverpflichtungen durch das Bahnunternehmen seit der Neuauflage der Bahngastrechte. Als höhere Gewalt gelten Naturkatastrophen, schwere Unwetter, Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder Verschulden Dritter wie z.B. Personen auf dem Gleis, Kabeldiebstahl, Notfälle an Bord, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage, Terrorismus oder Ähnliches. Sie betreffen Zugverspätungen oder Ausfälle, die das Bahnunternehmen trotz größter Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Personalstreiks beim Eisenbahnunternehmen selbst oder bei ausführenden Partnerunternehmen sind keine höhere Gewalt.

Rotes Piktogramm zeigt Vulkanausbruch

Außergewöhnlicher Umstand

Durchgangstickets

Seit dem 23.Juni 2023 müssen Bahnunternehmen laut Artikel 12 der Verordnung für gebuchte Teilstrecken eine einheitliche Fahrkarte ausstellen, sobald die einzelnen Beförderung durch unterschiedliche Tochterunternehmen einer (z.B. staatlichen) Dachgesellschaft erbracht werden. Diese Durchgangsfahrtkarte mit Umsteigen, die bei einer einzigen Transaktion bezahlt wurde, gilt dann als ein einziger Beförderungsvertrag. Der Hinweis, ob es sich ein Durchgangsticket oder um mehrere Beförderungsverträge handelt, muss auf der Fahrkarte, der Buchungsbestätigung oder einer separaten Benachrichtigung stehen.

Wenn es auf einer der Teilstrecken der Durchgangsfahrtkarte zu einer Verspätung, oder einen verpassten Anschluss kommt, so muss das Unternehmen, welches die Durchgangsfahrkarte verkauft hat, zu den oben erklärten Bedingungen Ersatztransport, Betreuungsleistungen, Entschädigung o.ä.. leisten. Wurde das Ticket bei einem Reiseveranstalter oder Ticketportal gekauft, so muss diese Firma den Gesamtbetrag zurückzahlen und zusätzlich 75% an Entschädigung des Kaufpreises. Diese Zahlungen haben binnen 30 Tagen ab Antrag zu erfolgen.

Piktogramm zeigt eine Bahnkarte und ein Bestätigungs Hacken

Ticket für alle Teilstrecken

Betreuungsleistungen ab einer Stunde oder Zugausfall

  • Sie haben Anspruch auf Verpflegung und Erfrischungen bei Verspätungen von mindestens 60 Minuten von Fernzügen. Das gilt aber nur, wenn dies im Zug oder Bahnhof verfügbar oder in vernünftiger Form lieferbar ist.
  • Falls Sie eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten müssen, hat die Bahngesellschaft Ihnen auch ein Hotelzimmer sowie den Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft zur Verfügung zu stellen. In Österreich gibt es auf Basis des EisbBFG hierbei aber für Hotel (80€ pro Person) und Taxi (50€ pro Person) Maximalbeträge bei der Deckung. Die ÖBB weist gestrandeten Passagieren in sei einem Fall nach Kontaktaufnahme dann das nahegelegenste Vertragshotel zu. Es sind maximal drei Übernächtigungen abgedeckt.
Piktogramm zum Thema "Erfrischungen"

Erfrischungen

Recht auf Rückgabe eines unbenutzten Tickets

Dies wird nicht von der EU Verordnung, sondern durch das österreichische Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (§ 9 EisbBFG) geregelt:

  • Einzelfahrkarten können Kund:innen grundsätzlich nur vor dem ersten Geltungstag zurückgeben.
  • Zeitfahrkarten können Kund:innen auch während der Geltungsdauer zurückgegeben, dabei bekommen sie aber nur den entsprechenden Wert der noch gültigen Restdauer aliquot zurück.
  • Das Bahnunternehmen darf eine adäquate Bearbeitungsgebühr verlangen, aber nur, wenn es kein Verschulden beim Unternehmen für die Rückgabe gibt, wie etwa Zugausfälle oder Fahrplanstreichungen.
Piktogramm zum Thema "Zugticket zurückgeben"

Zugticket zurückgeben

Gutschein oder Bargeld?

Der Verordnung nach darf die genannte Entschädigung in Form von Gutscheinen ausgezahlt werden.

  • Fordern Sie jedoch explizit eine Geldzahlung, darf dies von der Bahngesellschaft nicht abgewiesen werden und diese Auszahlung muss spätestens einen Monat nach Einreichung der Reklamation erfolgen. 
Piktogramm zum Thema "Gutschein oder Bargeld"

Bargeld besser als Gutschein

Schienenersatzverkehr

Wenn es eine Blockade auf der Strecke gab, und der Zug nicht weiterfahren kann, dann haben Passagier:innen das Recht anderweitig vom Zug zum Abfahrtsbahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder direkt zu Ihrem endgültigen Fahrziel transportiert zu werden.

Neu seit dem 23.6.2023 im Schienenersatzverkehr: Die Eisenbahngesellschaft muss unter allen Umständen versuchen, die Fahrgäste umzuleiten, auch in Fällen, in denen öffentliche Landverkehrsmittel anderer Unternehmen erforderlich werden. Wenn die Bahngesellschaft binnen 100 Minuten keine Umbuchung oder Ersatzbeförderung organisiert und mitteilt, oder wenn es sich auf Anfrage dazu bereit erklärt hat, dann können sich gestrandete Passagier:innen aus eigener Initiative ein alternatives öffentliches Landverkehrsmittel suchen und die dabei angefallenen Beförderungskosten zurückzufordern. Sollte der Ersatzzug über eine Stunde später gegenüber dem ursprünglichen Fahrplan ankommen, gelten hierbei wieder dieselben finanziellen Entschädigungsansprüche wie bei Verspätungen (siehe oben).

Pictogram about "Blocked track"

Blockierte Strecke

Beschädigtes und verlorenes Gepäck

Im Zug dürfen Sie Gepäckstücke (einschließlich Haustiere) mitführen, die leicht unterzubringen sind. Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde und dieses im Gepäckwagen des Zuges transportiert wird. Außerdem muss 

  • das Gepäckstück ausreichend verpackt gewesen sein.
  • das Gepäckstück für den Transport geeignet gewesen sein (ist in den Beförderungsbedingungen des Bahnunternehmens definiert).
  • Es darf sich nicht um ein sehr spezielles Gepäckstück handeln.

Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.

  • Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.300 Euro.
  • Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 330 Euro.
  • Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck bis zu einem Wert von maximal 1.500 Euro. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob das Gepäck aufgegeben oder einfach so im Zug mitgenommen wurde.

Bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks haben Sie ebenfalls Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Verspätung ist auf einen Fehler Ihrerseits oder auf Umstände zurückzuführen, die sich der Kontrolle des Zugbetreibers entziehen.

Piktogramm zum Thema "Beschädigtes Gepäck"

Beschädigtes Gepäck

Erweiterte Rechte für Personen mit Behinderungen

Damit besonders schützenswerte Gruppen wie etwa Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität möglichst uneingeschränkten Zugang zu denselben Reisebedingungen wie andere haben, gilt hierbei:

  • Bei Bahnreisen haben Fahrgäste mit körperlichen Einschränkungen ein Recht auf kostenlose Hilfestellung auf Bahnhöfen und in Zügen. Hierfür ist eine Information über den Bedarf mindestens 24 Stunden vor dem Benötigen der Hilfestellung vorgesehen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich direkt in der Verordnung. Die ÖBB räumt bei Inlandsreisen eine kürzere Frist ein (Anmeldung je nach Eisenbahngesellschaft über das ÖBB Mobilitätsservice oder per Email an die WESTBahn).
  • Für betroffene Fahrgäste ist es ratsam die entsprechende Informationsseite der APF aufzurufen, um den vollen Umfang ihrer erweiterten Rechte zu erfahren.
Piktogramm zum Thema "Eingeschränkte Mobilität"

Eingeschränkte Mobilität

Zugsunfälle – Entschädigung und Unterstützung

Kommt es bei einem Zugunglück zu einer Verletzung oder zu einem Todesfall, besteht ein Anspruch auf Entschädigung mit einer Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach dem Unfall. Mit dieser Vorauszahlung sollen die unmittelbaren Kosten gedeckt werden.

  • Bei einem Todesfall haben Angehörige Anspruch auf diese Vorauszahlung. Sie beträgt bei einem Todesfall mindestens 21.000 Euro pro Person.
Piktogramm zum Thema "Schaden an Gesundheit"

Schaden an Gesundheit

Fahrrad mitnehmen?

Das Recht auf Mitnahme von Fahrrädern ist in der neuen EU Verordnung (Art.6) enthalten. Im Detail wird dies noch national geregelt, da die Staaten den Unternehmen einen beschränkten Aufschub zum Umrüsten der Waggons gewähren können. In neuen und älteren Zügen nach einer Umrüstung muss es mindestens vier Fahrradstellplätze geben. Wie viele Fahrräder im Zug noch mitgenommen werden können, muss im Buchungsvorgang angezeigt werden. Für die Mitnahme von Fahrrädern darf ein Entgelt verlangt werden.

Piktogramm zum Thema "Fahrrad"

Fahrrad

Wo Beschwerde einbringen?

Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung. Die APF führt eine Liste der Antragseiten im Internet der in Österreich tätigen Bahnunternehmen.

Bei Online gekauften grenzüberschreitenden Bahnfahrten kommt es oft vor, dass Ihr Ticket von der ausländischen Bahngesellschaft und nicht der ÖBB ausgestellt wird. Viele Bahngesellschaften haben eigene Formulare für die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen, welche Sie am Ticketschalter oder auf der Website der Firma erhalten. Eine Kopie Ihrer Fahrkarte legen Sie Ihrem Antrag bei.

Piktogramm zum Thema "Beschwerde"

Beschwerde

Rechte und Pflichten bei Strafzahlungen

  • Fahrkarte erst nach Verlassen des Bahnhofes wegwerfen, am Bahnsteig sind Kontrollen erlaubt.
  • Begleitung eines Fahrgastes zum Bahnsteig ist erlaubt.
  • Zugbegleitern ist der Fahrschein, und wenn keiner vorhanden ist, ein Ausweis vorzulegen.
  • Auf Verlangen des Fahrgastes muss sich ein Zugbegleiter ausweisen oder seine Dienstnummer nennen.
  • Bei Verdacht auf Manipulation dürfen Zugbegleiter einen Fahrschein als Beweismittel konfiszieren.
  • Bei Strafzahlungen haben Fahrgäste einen Monat Zeit die als ungerecht empfunde Strafe beim Bahnunternehmen anzufechten, auf welches dieses antworten muss, bevor es weitere Schritte setzt.
  • Wenn es dem Fahrgast gelingt den Besitz eines gültigen Fahrscheins zum Zeitpunkt der Strafe nachträglich zu beweisen, muss die verhängte Strafe auf maximal 10% reduziert werden.

Für genauere Gesetzesvorgaben durch das EisbBFG und Ihre Möglichkeiten, sehen Sie bitte auf der entsprechenden Informationsseite der APF nach.

Piktogramm zum Thema "Rechte und Pflichten"

Rechte und Pflichten

Keine Einigung mit der Bahngesellschaft gefunden? Schlichtungsstelle!

Lässt sich ein Beschwerdefall nicht direkt mit dem Bahnunternehmen klären, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Bahngastrechte des jeweiligen EU-Mitgliedstaates wenden. 

  • In Österreich ist die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte für die Schlichtung zuständig (Telefon Fachabteilung Bahn: 0043 1 5050 707 710). Sie bearbeitet alle Fälle kostenlos, in denen Fahrgäste ihr Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft haben.
  • Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Piktogramm zum Thema "Streitschlichtung"

Streitschlichtung

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