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Ist mein Flug durch die EU Verordnung geschützt?

Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Flug durch die Fluggastrechte der EU abgedeckt ist? Die Europäische Union hat zum Schutz der Flugpassagiere die Verordnung (EG Nr.261/2004) für Fluggastrechte eingeführt und dies wurden schon lange in nationalen Gesetzen umgesetzt. Wir informieren Sie hier bei welchen Flügen Sie überhaupt Ansprüche aus den Fluggastrechten haben, und zwar wenn Ihr Flug verspätet war, Ihnen die Beförderung verweigert wurde oder wenn der Flug abgesagt wurde (Annullierung). Gepäcksprobleme hingegen sind im Unterschied dazu im Montrealer Übereinkommen geregelt.

Die EU Verordnung deckt alle Flüge ab, die

  1. entweder von einem Flughafen auf EU Gebiet abfliegen, unabhängig davon wo die Fluglinie ihren Sitz hat
  2. oder von außerhalb kommend in der EU landen, aber nur wenn die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat
  3. und nur für Reisen, für die noch keine Ersatzleistungen durch die Fluglinie nach den Gesetzen eines Nicht-EU Landes geboten wurden.
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Klare EU Bestimmungen

Diese Vorschriften gelten im ganzen europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dieser beinhaltet alle 27 EU Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen. Die Verordnung gilt ebenso für die Schweiz und Liechtenstein und in außerterritorialen europäischen Gebieten wie Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln. Die Ausnahme sind die Färöer Inseln, hier gilt die Verordnung nicht. Werden Flüge von einer schweizerischen, norwegischen, isländischen oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt, gelten die europäischen Fluggastrechte auch, wenn deren Flüge mit Ankunft in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island außerhalb dieses Gebiets starten. 

Piktogramm zum Thema "Zwischenstaatliche Vereinbarungen"

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Flüge aus Großbritannien

Achtung! Das Vereinigte Königreich gilt seit dem 1. Januar 2021 als Drittland. Es daher wichtig mit welcher Fluglinie Sie aus dem Vereinigten Königreich in die EU einfliegen. Dabei ist es egal, ob Sie den Flug vor oder nach dem dem 1. Januar 2021 gebucht hatten.

  1. Für Flüge aus dem Vereinigten Königreich gelten die EU-Vorschriften weiterhin für alle Flüge, wenn diese von Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, die in der EU ihren Sitz haben. Allerdings nicht, wenn bereits Ausgleichs- oder Gegenleistungen nach britischem Recht gewährt wurden.
  2. Wenn Ihr Flug von einer britischen Fluglinie (zB British Airways, EasyJet, Virgin Atlantic Airways,...) durchgeführt wird, gelten die EU-Vorschriften nicht mehr! Hier gelten nun britische Fluggastrechte, die bislang dem EU Recht sehr ähnlich sind. Und zwar auch in dem Fall, wenn Sie beide Flüge zusammen gebucht hatten, den Rückflug nun eine britische Airline ausführt und den Hinflug eine EU Fluglinie geleistet hatte.
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Seit dem Brexit

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