Bei Termingeschäften keine Nachfrist nötig
Für Verträge, die vor dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden gilt laut §919 des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), dass so genannte Fixgeschäfte (Verträge die bis zu einem Erfüllungstermin vereinbart wurden) bei Nichteinhaltung der Terminvereinbarung durch den Anbieter automatisch zerfallen. Da die Leistung oder Ware bis zum Termin gebraucht wird, wurde das Erfüllungsdatum mit dem Unternehmen bereits beim Abschluss verbindlich ausgemacht und ein Rücktritt bei eventueller Nichterfüllung bereitets mit vereinbart.
Mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz gilt für alle ab dem 1.1.2022 geschlossenen Fixgeschäfte, dass Verbraucher bei solchen nach wie vor keine Nachfrist setzen müssen, aber im Unterschied zu früher nun aktiv einen Rücktritt erklären müssen, wenn das Unternehmen bei der Leistungserbringung säumig ist und Verbraucher mit dem Verzug nicht einverstanden sind. (siehe unten: Musterbrief - Rücktritt Fixgeschäft wegen Lieferverzug).
Wenn Kunden trotz verstrichenem Erfüllungstermin auf die Erfüllung des Vertrages bestehen möchten, empfehlen wir das dem Unternehmen mitzuteilen.
Beim Fixgeschäft muss ein Unternehmer also bei Nichterfüllung zum vereinbarten Termin die Zahlung retournieren. Sollten dem Kunden aufgrund der Nichteinhaltung des Termins ein materieller Schaden entstanden sein, ist eine Schadensersatzforderung möglich.