Zum Inhalt
Warteschlange am Flughafen beim Boarding Schalter
Verweigertes Boarding - eine böse Überraschung kurz bevor man ins Flugzeug einsteigen darf Bild: 1000words / shutterstock

Boarding verweigert - Was steht mir zu?

Die Regelung über Ansprüche bei Nichtbeförderung sind in der Fluggastrechteverordnung (EG Nr.261/2004) genau bestimmt. Wen an der verweigerten Beförderung keine eigene Schuld trifft, dem müssen Fluglinien ein Alternativangebot machen. Passagiere haben bei Nichtbeförderung genauso gesetzlichen Anspruch auf Betreuungs- und finanziellen Ausgleichsleistungen, wie wenn der ganze Flug abgesagt worden wäre.

Wann muss die Airline nichts leisten?

Wenn Reisenden das Boarding verweigert wurde, muss die Fluglinie dann keine Leistung erbringen, wenn die Reisenden selbst Schuld an der Nichtbeförderung tragen. Die Hinderung an Board zu gehen war in folgenden Fällen gerechtfertigt:

  • Nicht rechtzeitig erschienen; wenn Reisende nicht zeitgerecht am Flughafen zur Abfertigung gekommen sind. Reiseveranstalter, Fluglinie oder Reisebüro geben ihren Fluggästen Check-in Fristen in den Reiseunterlagen schriftlich bekannt. Falls keine Check-in Zeit mitgeteilt wurde, gelten 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit.
  • Unzureichende Reiseunterlagen (z.B. kein gültiger Ausweis, kein Visum,...)
  • Sicherheitsrisiko durch die am Boarding gehinderte Person (z.B. Störung der Betriebssicherheit)
Piktogramm zum Thema "Kein Anspruch"

Kein Anspruch

Überbuchter Flug

Am häufigsten wird Boarding verweigert, wenn ein Flug überbucht wurde. Airlines verkaufen in der Regel mehr Flugtickets als es Sitzplätze gibt, da  ein Teil der Passagiere häufig nicht erscheint. Nun kann es so allerdings dazu kommen, dass zu viele Reisewillige zum Boarding anstehen. Dann versuchen Airlines genug Freiwillige unter den Anwesenden zu finden, die für eine Alternativangebot auf den Flug verzichten, um auf die Zahl der verfügbaren Sitzplätze im Flugzeug zu kommen. In der Praxis wird am Boardingschalter per Durchsage oder manchmal auch schon beim Check-In die Überbuchung bekanntgegeben.
Die dabei angebotene Alternative an die Freiwilligen ist meist ein anderer Flug mit einer zusätzliche Vergütung oder Bonusleistung oder Wertgutscheine. Wer auf diesen Handel freiwillig eingeht, hat keine Ansprüche wegen verweigerter Beförderung.

    Piktogramm zum Thema "Nicht genug für alle"

    Nicht genug für alle

    Wenn die Fluglinie mit ihrem Angebot vor Ort nicht genug Freiwillige findet, werden diejenigen, die auf den Flug verzichten müssen per Zufallsprinzip ausgelost. Sollten Sie ausgelost werden, haben Sie auf alle Fälle Anspruch auf:

    1. Betreuungsleistungen
    2. Geldentschädigung
    3. eine alternative Beförderung, mit möglichst ähnlichen Reisebedingungen wie beim verweigerten Flug
    Piktogramm zum Thema "per Zufallsprinzip"

    per Zufallsprinzip

    Informationspflicht und Betreuungsleistungen

    Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wurde, dann haben Sie Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten oder Snacks, Erfrischungen und bei Bedarf auf zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails. Das Ausmaß der erbrachten Gratisverpflegung muss dabei im Verhältnis zur Wartezeit auf den Ersatzflug stehen. Die Airline sollte Sie am Abfertigungsschalter oder Flugsteig über Ihre Rechte informieren (z.B. Informationsblatt). In der Praxis händigen Airlines meist Gutscheine für Flughafenrestaurants aus. Manchmal wird aber auch nichts angeboten und Wartende werden unvollständig über zustehende Ansprüche informiert. Deshalb fehlen Betroffenen dann oft die nötigen Belege über Ausgaben, die man während der Wartezeit auf den Ersatzflug gehabt hat. Heben Sie also alle Belege für solche Restaurant-, Taxi- oder Hotelkosten auf!

    Wenn der Flug auf den nächsten Tag verlegt wird, steht Ihnen kostenloser Transfer (hin & retour) zu einer kostenfreien Hotelunterkunft zu.

    Piktogramm zum Thema "Speisen und Getränke"

    Speisen und Getränke

    Ausgleichszahlung

    Bei verwehrtem Boarding muss eine Fluglinie eine Ausgleichszahlung pro Person leisten, da Sie deren Beförderungsvertrag nicht eingehalten hat. Für die Höhe der Ausgleichszahlung wird die Entfernung zwischen Abflugs- und Zielort herangezogen (nach der Großkreismethode), Umsteigeverbindungen werden dabei nicht berücksichtigt.

    1. 250 € bei Kurzstrecken (1500km)  
    2. 400 € bei Mittelstrecken (3500km) 
    3. 600 € bei Langstrecken (über 3500 km) - aber nur wenn Flug über den EWR Raum hinausgeht

    Wenn Passagiere einen von der Fluggesellschaft organisierten Ersatztransport in Anspruch nehmen, dürfen diese Entschädigungszahlungen um 50 % reduziert werden. Allerdings darf diese anderweitige Beförderung eine gewisse Ankunftsverspätung zum abgesagten Flug nicht überschreiten, sonst ist wieder die volle Ausgleichszahlung fällig.

    1. 125 € bei Kurzstrecken (1500km) - Ersatzankunft maximal 2 Stunden später 
    2. 200 € bei Mittelstrecken (3500km) - Ersatzankunft maximal 3 Stunden später  
    3. 300 € bei Langstrecken (über 3500 km) - Ersatzankunft maximal 4 Stunden später 
    Piktogramm zum Thema "Entschädigung durch Fluglinie"

    Entschädigung durch Fluglinie

    Was soll ich am Flughafen machen?

    • Wägen Sie das Angebot der Airline ab. Im Falle einer Überbuchung ist es gut die eigenen Rechtsansprüche zu kennen. Nur so können Sie eine informierte Entscheidung treffen, ob das Angebot der Airline an die Freiwilligen, die auf den Flug verzichten können, überhaupt gut ist und für Sie persönlich in der gegebenen Situation Sinn macht.
      Beispiel: Ein Flug am Folgetag wird angeboten mitsamt Deckung der Hotelkosten plus ein Wertgutschein mit Gültigkeit von ein paar Jahren. Haben Sie am nächsten Tag noch frei und müssen nicht zur Arbeit und hätten nichts gegen einen weiteren Urlaubstag? Dann macht ein freiwilliger Verzicht eventuell Sinn.
    • Weisen Sie am Schalter oder per Anruf bei der Airline auf Ihre Ansprüche aufgrund der neu entstandenen Wartezeit auf den Ersatzflug hin. Bei verweigertem Boarding muss eine Airline Betreuungsleistungen schon vor den sonst üblichen 2 Stunden Flugverspätung erbringen. Sprechen Sie Mitarbeiter der Airline an, und vergessen Sie nicht Ihre Betreuungsansprüche für die Wartedauer bis zum angebotenen oder von Ihnen selbst organisierter Ersatzflug einzufordern. Laut Verordnung müsste eigentlich das Personal auf Sie zukommen und Sie schriftlich über Ihre Rechte aufklären.
    • Ihre Ausgaben in der Wartezeit auf den Ersatzflug dokumentieren: Falls Sie von der Fluglinie keine Betreuungsleistungen erhalten, heben Sie Belege über konsumierte Mahlzeiten oder Erfrischungen und bei Übernachtung die vom Hotel, und Taxi oder Mietwagen auf! Das aktuellste OGH Urteil zu Flugüberbuchungen bestätigt Ihre Ansprüche auf diese Zusatzkosten.
    • Screenshot bei Online-Beschwerde: Falls Sie online ein Beschwerdeformular der Airline ausfüllen, sollten Sie vor dem Absenden Ihrer Eingaben zur Sicherheit ein Bildschirmfoto machen.
    Piktogramm zum Thema "Verweigertes Boarding"

    Verweigertes Boarding - was nun?

    Links

    Diesen Beitrag teilen

    Facebook Twitter Drucken E-Mail
    Sozialministerium
    VKI
    EU
    ECC
    Zum Seitenanfang