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Buch mit Aufschrift European Court of Justice und Gerichtshammer
Bild: shutterstock / Zerbor

Flugstreik - EuGH verpflichet Airline zu Ausgleichszahlung

Eine aktuelle Entscheidung des EuGH hat die Fluggastrechte nun abermals klar gestärkt. Wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, können  Passagiere ein Recht auf Entschädigung haben. Gemäß der Fluggastrechteverordnung der EU müssen Airlines dann keine Ausgleichszahlung leisten, wenn es sich um einen sogenannten „außergewöhnlichen Umstand“ handelt und gerade bei Streiks ist dies von Airlines oft eingewendet worden, um Forderungen abzulehnen.

      Laut der neuen Entscheidung des EuGH, können Fluggesellschaften jedoch nicht mit einem außergewöhnlichen Umstand argumentieren, wenn sich der Streik an geltendes Recht halte. Fälle im Zusammenhang mit Streiks sind bereits öfters von Gerichten behandelt worden, diesmal vom Europäischen Gerichtshof, der höchsten Instanz auf europäischer Ebene. Es wurde schon öfter von Gerichten entschieden, dass Fluglinien trotz Streiks Entschädigung leisten mussten:

      Den Stein ins Rollen gebracht

      Hintergrund für die neue Entwicklung ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast, der wegen eines Pilotenstreiks im April 2019 seinen SAS Flug von Oslo nach Stockholm nicht wahrnehmen konnte, forderte einen Ausgleich von 250 Euro. Infolge der mehrtägigen Arbeitsniederlegung waren über 4.000 Flüge in Skandinavien gestrichen worden, mit rund 400.000 Betroffenen. Wäre man jeder pauschalen Ausgleichszahlung nachgekommen, moniert die Fluggesellschaft, hätte sie 120 Millionen Euro abschreiben müssen.

      Piktogramm zum Thema "Flugstreik"

      Flugstreik

      Keine Ausgleichszahlung bei außergewöhnlichen Umständen

      Was als außergewöhnlicher Umstand bei der Ursache für die Annullierung verstanden wird, definiert die EU Verordnung 261/2004 folgendermaßen: "… Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären." Da diese Definition viel Spielraum offen lässt, ist es in Einzelfällen notwendig, dass Gerichte das Gesetz auslegen, wie es im aktuellen Fall des EuGH geschehen ist.

      Ab nun hoffentlich anders

      Der EuGH  bestätigt, dass der Streik in Skandinavien im vorliegenden Fall, kein außergewöhnlicher Umstand war. Die unternehmerische Entscheidung, eine Gehaltsforderung der Mitarbeiter, die Einführung von Tarifverträgen oder die Verbesserung von Arbeitsbedingungen der eigenen Mitarbeiter abzulehnen, gilt somit als eine betriebswirtschaftliche und damit dem Unternehmen zurechenbare Maßnahme und ist im Wortlaut des Gerichts „Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens“. 

      Wenn einer solchen bewussten Maßnahme der Geschäftsführung eine Arbeitsniederlegung folgt, ist dies kein außergewöhnlicher Umstand. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der EuGH schon 2018 bei einem „wilden“ - also nicht genehmigten - Streik ähnlich entschieden hatte. Flugstreiks sind in der Welt der Airlines tatsächlich auch nicht besonders selten, Meinungsverschiedenheiten zwischen Airlines und ihren Mitarbeitern sind als Risiko der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens einzuschätzen.
      Somit legt diese Entscheidung des EuGH also einen neuen Standard vor, wie zukünftige Streitfälle bei Streiks behandelt werden sollen.

      Das EVZ begrüßt die Entscheidung und erwartet, dass Airlines dem EuGH Urteil folgen – zu Gunsten der europäischen Konsumenten.

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